§ 14 NKomInvFöG - Rückforderung von Finanzhilfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (NKomInvFöG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomInvFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330
(1) Die der Kommune gewährte Finanzhilfe ist an das Land zurückzuzahlen, soweit
- 1.
die Voraussetzungen der §§ 11 und 12 nicht vorliegen,
- 2.
die Kommune in ihrem Förderantrag nach § 13 Abs. 2, ihren Erklärungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 oder im Verwendungsnachweis nach § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder
- 3.
die Kommune ihren Eigenanteil nicht oder nicht in der durch § 10 verlangten Höhe erbringt
und wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitionsvorhaben übersteigt.
(2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.