NKAG§3AusnGRdErl,NI - NKAG § 3 Abs. 4 Satz 2-Ausnahmegenehmigungsrunderlass

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
NKAG§3AusnGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

RdErl. d. MI v. 29.6.2022 - 33-10429 -

Vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)

- VORIS 20310 -

Bezug: RdErl. v. 2.10.2017 (Nds. MBl. S. 1340)
- VORIS 20310 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtsgrundlage1
Allgemeine Grundsätze2
Genehmigungskriterien3
Nebenbestimmungen4
Inkrafttreten5

Abschnitt 1 NKAG§3AusnGRdErl - Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
NKAG§3AusnGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

Die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben bedarf, wenn zeitgleich auch ein Tourismusbeitrag gemäß § 9 NKAG i. d. F. vom 20.4.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700), oder ein Gästebeitrag nach § 10 NKAG erhoben wird, gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG einer Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde in begründeten Fällen eine Ausnahme vom Verbot der Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erteilen.

Um eine einheitliche Handhabung durch die Kommunalaufsichtsbehörden sicherzustellen, werden die nachstehenden Hinweise für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)

Abschnitt 2 NKAG§3AusnGRdErl - Allgemeine Grundsätze

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Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
NKAG§3AusnGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Verpflichtung des Landes, im Rahmen des Finanzausgleichs gemäß Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Gemeinden zu sorgen, ist die Ausnahmegenehmigung unter engen Voraussetzungen zu erteilen und restriktiv zu handhaben. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann von den nachfolgenden Erteilungsvoraussetzungen abgewichen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)

Abschnitt 3 NKAG§3AusnGRdErl - Genehmigungskriterien

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Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

3.1 Grundsätze des Bedarfszuweisungsverfahrens

Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • eine weit unterdurchschnittliche Steuerkraft,

  • ein maßgeblicher Fehlbetrag im Ergebnishaushalt und

  • die Ausschöpfung aller übrigen Steuerquellen.

Bei der Konkretisierung dieser Merkmale sind die zum Bedarfszuweisungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 NFAG entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Bei den Ermittlungen der Voraussetzungen ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die antragstellende Gemeinde in mindestens drei Jahren die Bedarfszuweisungskriterien erfüllt haben. Nicht erforderlich ist, dass es sich um drei aufeinander folgende Jahre handelt.

3.1.1 Weit unterdurchschnittliche Steuerkraft

Die Steuereinnahmekraft der antragstellenden Kommune muss weit unter dem Durchschnitt liegen. Die Grundlage der Steuerkraft bildet die durchschnittliche Steuereinnahmekraft je Einwohnerin oder Einwohner. Diese wird in einen Vergleich zum landesdurchschnittlichen Wert einer sachgerecht gebildeten Vergleichsgruppe gesetzt. Der Abweichungswert wird sodann prozentual ausgedrückt. Weit unterdurchschnittlich ist eine Steuereinnahmekraft, wenn diese mindestens 5 % unter dem Durchschnittswert der Vergleichsgruppe liegt. Die aktuellen Steuereinnahmekraftwerte und die Vergleichsgruppendurchschnittswerte können beim Landesamt für Statistik Niedersachsen, Göttinger Chaussee 76, 30453 Hannover, angefordert werden.

3.1.2 Maßgeblicher Fehlbetrag (Fehlbetragsquote)

Die Maßgeblichkeit des Fehlbetrages wird mit Hilfe einer Kennzahl, der sog. Gesamtfehlbetragsquote ermittelt. Der Gesamtsollfehlbetrag wird hierzu aus dem Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss zuzüglich der doppischen Fehlbeträge bis zum letzten Jahresabschluss gebildet. Dieser Wert wird in ein rechnerisches Verhältnis zu der Gesamtsumme der ordentlichen Erträge des letzten Jahresabschlusses gesetzt. Beträgt diese Verhältniszahl (Gesamtfehlbetragsquote) mindestens 20 %, gilt der Fehlbetrag als maßgeblich. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kommune diesen Fehlbetrag im Ergebnishaushalt im Finanzplanungszeitraum nicht ausgleichen kann.

3.1.3 Ausschöpfung übriger Steuerquellen

Die Gemeinde muss die übrigen Steuerquellen überdurchschnittlich ausgeschöpft haben. Es müssen dementsprechend bereits Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer vorhanden sein, die mindestens dem Landesdurchschnitt entsprechen.

3.2 Entschuldungsverfahren

Als besonderer Umstand nach Nummer 2 kann alternativ insbesondere auch die Teilnahme an einem Entschuldungsprogramm gelten, sofern das Entschuldungsverfahren zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht abgeschlossen ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)

Abschnitt 4 NKAG§3AusnGRdErl - Nebenbestimmungen

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Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
NKAG§3AusnGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

Die Ausnahmegenehmigung kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NKAG i. V. m. § 120 Abs. 2 AO mit Nebenbestimmungen versehen werden. In Betracht kommen vor allem Befristungen, Bedingungen oder Auflagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)