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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 NKAG§3AusnGRdErl - Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
Redaktionelle Abkürzung
NKAG§3AusnGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Verpflichtung des Landes, im Rahmen des Finanzausgleichs gemäß Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Gemeinden zu sorgen, ist die Ausnahmegenehmigung unter engen Voraussetzungen zu erteilen und restriktiv zu handhaben. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann von den nachfolgenden Erteilungsvoraussetzungen abgewichen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)