Abschnitt 2 NKAG§3AusnGRdErl - Allgemeine Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 NKAG
- Redaktionelle Abkürzung
- NKAG§3AusnGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Verpflichtung des Landes, im Rahmen des Finanzausgleichs gemäß Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Gemeinden zu sorgen, ist die Ausnahmegenehmigung unter engen Voraussetzungen zu erteilen und restriktiv zu handhaben. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann von den nachfolgenden Erteilungsvoraussetzungen abgewichen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 5 Satz 1 des RdErl. vom 29. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 854)