SV-Berater-RdErl,NI - SV-Berater-Runderlass

Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen;
Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)

Bibliographie

Titel
Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
Redaktionelle Abkürzung
SV-Berater-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1. 1. 2023 - 31-83050/1 - VORIS 22410 -

Vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätze der SV-Beratung1
Aufgaben der SV-Beratung2
Beratung des Landesschülerrates3
Vergabe von Anrechnungsstunden, Organisation der SV-Beratung4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 SV-Berater-RdErl - Grundsätze der SV-Beratung

Bibliographie

Titel
Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
Redaktionelle Abkürzung
SV-Berater-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

SV-Beraterinnen und SV-Berater für schulformübergreifende Aufgaben sind Lehrkräfte an einer Schule und nehmen dort weitere Unterrichtsverpflichtungen im Hauptamt wahr.

Für die Beratertätigkeit werden sie von den vier Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB) mit einer zeitlichen Beschränkung von maximal zwei Jahren beauftragt. Wiederholte Beauftragungen sind möglich. Die Beratung zu "Angelegenheiten der Schülervertretungen" erfolgt durch Lehrkräfte für alle Schulformen.

Als Beraterinnen und Berater unterstehen sie den RLSB unmittelbar.

Sie dokumentieren und berichten entsprechend deren Vorgaben über Inhalt und Umfang ihrer Beratungstätigkeit.

Die Steuerung der inhaltlichen Arbeit der SV-Beraterinnen und SV-Berater erfolgt entsprechend der grundsätzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) durch die für die Fachaufgabe zuständigen Fachdezernentinnen und Fachdezernenten der RLSB.

Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Beratungslehrkräfte in einer Form, die es den SV-Beraterinnen und SV-Beratern ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 5 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)

Abschnitt 2 SV-Berater-RdErl - Aufgaben der SV-Beratung

Bibliographie

Titel
Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
Redaktionelle Abkürzung
SV-Berater-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die SV-Beraterinnen und SV-Berater haben insbesondere die Aufgabe, Schülervertretungen zu beraten und zu schulen, Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Arbeit im Schulvorstand zu beraten und zu qualifizieren, sowie die gemäß § 80 Abs. 6 NSchG an den Schulen gewählten Lehrkräfte zu beraten und fortzubilden.

Hierzu gehört jährlich in jedem RLSB vor allem die Durchführung von Seminaren, die die Grundlagen der SV-Arbeit und die rechtlichen Voraussetzungen abdecken. Zudem soll Schulungs- und Informationsmaterial erstellt werden.

2.2
Hinzu tritt die Einzelfallberatung von Schülervertretungen, Lehrkräften und Schulleitungen, die Unterstützung und Betreuung der Stadt- und Kreisschülerräte sowie ggf. weiterer regionaler Netzwerke im SV-Bereich. Die SV-Beraterinnen und SV-Berater sollen zudem Interesse für die SV-Arbeit in der Schülerschaft wecken und diese zur Mitarbeit motivieren.

2.3
Die SV-Beraterinnen und SV-Berater unterstützen die jeweils mit der Fachaufgabe betrauten Fachdezernentinnen und Fachdezernenten in den RLSB.

2.4
Die jeweils zuständigen SV-Beraterinnen und SV-Berater und ihre Erreichbarkeit sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 5 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)

Abschnitt 3 SV-Berater-RdErl - Beratung des Landesschülerrates

Bibliographie

Titel
Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
Redaktionelle Abkürzung
SV-Berater-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Eine SV-Beraterin oder ein SV-Berater aus jedem RLSB übernimmt zusätzlich zu den Aufgaben unter Nummer 2 die Aufgabe, die Arbeit des Landesschülerrates sowohl innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des RLSB als auch auf Landesebene zu unterstützen. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Landesschülerratswahlen, Schulung und Beratung des Landesschülerrates, Unterstützung des Landesschülerrates bei wichtigen Einzelprojekten (z. B. IdeenExpo) und Beratung zu pädagogischen und sonstigen Fragestellungen auf Abforderung des Landesschülerrates.

Die Teilnahme mindestens einer Beraterin oder eines Beraters an den Sitzungen des Landesschülerrates auf dessen Abforderung ist sicherzustellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 5 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)

Abschnitt 4 SV-Berater-RdErl - Vergabe von Anrechnungsstunden, Organisation der SV-Beratung

Bibliographie

Titel
Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
Redaktionelle Abkürzung
SV-Berater-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Für die Beratertätigkeit werden Anrechnungsstunden im angemessenen Umfang entsprechend der Zuweisung des MK gewährt.

4.2
Für die Beraterinnen und Berater für Schülervertretung dürfen pro RLSB maximal bis zu 32 Anrechnungsstunden inklusive der Aufgaben nach Nummer 3 vergeben werden. Maximal sind jedoch acht Anrechnungsstunden für Aufgaben nach Nummer 3 zu gewähren. Die Verteilung der Anrechnungsstunden soll dem zeitlichen Umfang der Beratertätigkeit angemessen und über die RLSB hinweg gleichmäßig erfolgen.

4.3
Die RLSB unterbreiten einen Vorschlag zur Personalauswahl der SV-Beraterinnen und SV-Berater sowie zur Verteilung der Anrechnungsstunden und beauftragen nach Zustimmung durch das MK die SV-Beraterinnen und SV-Berater. Das MK beteiligt den Landesschülerrat bei der Auswahl der SV-Beraterinnen und SV-Berater nach Nummer 3.

4.4
In die Verfügung über die Beauftragung ist der Hinweis aufzunehmen, mit welchem Schlüssel die gewährten Anrechnungsstunden in der Statistik zu erfassen sind. Die Schlüsselnummer für die SV-Beraterinnen und SV-Berater lautet für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen 452 und für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 4525.

4.5
Über Neubeauftragungen sowie Änderungen bei den bestehenden Beauftragungen ist die Zustimmung des MK rechtzeitig vorab per E-Mail zu beantragen.

4.6
Bei Beauftragungen sind die Daten der Lehrkräfte (Schule, Schulanschrift, einschl. Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, ggf. Privatanschrift, falls dienstliche Erreichbarkeit nicht gegeben), der vorgesehene Beratungsbereich (Region, Schulform, Sonderaufgaben) und die vorgesehene Anzahl der Anrechnungsstunden mitzuteilen.

Eine Durchschrift der Beauftragung sowie spätere Änderungen der Beauftragung sind dem MK zeitnah zuzuleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 5 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)