Abschnitt 4 SV-Berater-RdErl - Vergabe von Anrechnungsstunden, Organisation der SV-Beratung
Bibliographie
- Titel
- Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
- Redaktionelle Abkürzung
- SV-Berater-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Für die Beratertätigkeit werden Anrechnungsstunden im angemessenen Umfang entsprechend der Zuweisung des MK gewährt.
4.2
Für die Beraterinnen und Berater für Schülervertretung dürfen pro RLSB maximal bis zu 32 Anrechnungsstunden inklusive der Aufgaben nach Nummer 3 vergeben werden. Maximal sind jedoch acht Anrechnungsstunden für Aufgaben nach Nummer 3 zu gewähren. Die Verteilung der Anrechnungsstunden soll dem zeitlichen Umfang der Beratertätigkeit angemessen und über die RLSB hinweg gleichmäßig erfolgen.
4.3
Die RLSB unterbreiten einen Vorschlag zur Personalauswahl der SV-Beraterinnen und SV-Berater sowie zur Verteilung der Anrechnungsstunden und beauftragen nach Zustimmung durch das MK die SV-Beraterinnen und SV-Berater. Das MK beteiligt den Landesschülerrat bei der Auswahl der SV-Beraterinnen und SV-Berater nach Nummer 3.
4.4
In die Verfügung über die Beauftragung ist der Hinweis aufzunehmen, mit welchem Schlüssel die gewährten Anrechnungsstunden in der Statistik zu erfassen sind. Die Schlüsselnummer für die SV-Beraterinnen und SV-Berater lautet für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen 452 und für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 4525.
4.5
Über Neubeauftragungen sowie Änderungen bei den bestehenden Beauftragungen ist die Zustimmung des MK rechtzeitig vorab per E-Mail zu beantragen.
4.6
Bei Beauftragungen sind die Daten der Lehrkräfte (Schule, Schulanschrift, einschl. Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, ggf. Privatanschrift, falls dienstliche Erreichbarkeit nicht gegeben), der vorgesehene Beratungsbereich (Region, Schulform, Sonderaufgaben) und die vorgesehene Anzahl der Anrechnungsstunden mitzuteilen.
Eine Durchschrift der Beauftragung sowie spätere Änderungen der Beauftragung sind dem MK zeitnah zuzuleiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 5 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)