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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SV-Berater-RdErl - Grundsätze der SV-Beratung

Bibliographie

Titel
Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
Redaktionelle Abkürzung
SV-Berater-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

SV-Beraterinnen und SV-Berater für schulformübergreifende Aufgaben sind Lehrkräfte an einer Schule und nehmen dort weitere Unterrichtsverpflichtungen im Hauptamt wahr.

Für die Beratertätigkeit werden sie von den vier Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB) mit einer zeitlichen Beschränkung von maximal zwei Jahren beauftragt. Wiederholte Beauftragungen sind möglich. Die Beratung zu "Angelegenheiten der Schülervertretungen" erfolgt durch Lehrkräfte für alle Schulformen.

Als Beraterinnen und Berater unterstehen sie den RLSB unmittelbar.

Sie dokumentieren und berichten entsprechend deren Vorgaben über Inhalt und Umfang ihrer Beratungstätigkeit.

Die Steuerung der inhaltlichen Arbeit der SV-Beraterinnen und SV-Berater erfolgt entsprechend der grundsätzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) durch die für die Fachaufgabe zuständigen Fachdezernentinnen und Fachdezernenten der RLSB.

Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Beratungslehrkräfte in einer Form, die es den SV-Beraterinnen und SV-Beratern ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 5 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)