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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SV-Berater-RdErl - Aufgaben der SV-Beratung

Bibliographie

Titel
Schulformübergreifende Beratung für Schulen in Niedersachsen; Beraterinnen und Berater für Schülervertretung (SV-Beraterinnen und SV-Berater)
Redaktionelle Abkürzung
SV-Berater-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die SV-Beraterinnen und SV-Berater haben insbesondere die Aufgabe, Schülervertretungen zu beraten und zu schulen, Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Arbeit im Schulvorstand zu beraten und zu qualifizieren, sowie die gemäß § 80 Abs. 6 NSchG an den Schulen gewählten Lehrkräfte zu beraten und fortzubilden.

Hierzu gehört jährlich in jedem RLSB vor allem die Durchführung von Seminaren, die die Grundlagen der SV-Arbeit und die rechtlichen Voraussetzungen abdecken. Zudem soll Schulungs- und Informationsmaterial erstellt werden.

2.2
Hinzu tritt die Einzelfallberatung von Schülervertretungen, Lehrkräften und Schulleitungen, die Unterstützung und Betreuung der Stadt- und Kreisschülerräte sowie ggf. weiterer regionaler Netzwerke im SV-Bereich. Die SV-Beraterinnen und SV-Berater sollen zudem Interesse für die SV-Arbeit in der Schülerschaft wecken und diese zur Mitarbeit motivieren.

2.3
Die SV-Beraterinnen und SV-Berater unterstützen die jeweils mit der Fachaufgabe betrauten Fachdezernentinnen und Fachdezernenten in den RLSB.

2.4
Die jeweils zuständigen SV-Beraterinnen und SV-Berater und ihre Erreichbarkeit sind in geeigneter Form bekannt zu machen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 5 des RdErl. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 13)