NJAVO,NI - Niedersächsische Juristenausbildungsverordnung

Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Vom 2. November 1993 (Nds. GVBl. S. 561 - VORIS 31210 01 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 88)

Auf Grund des § 21 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen
Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes1
Vorsitz der Prüfungsausschüsse2
Beeinträchtigungen3
(weggefallen)4
Mitteilungen über den Prüfling5
Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten6
(weggefallen)7
(weggefallen)8
Beurkundung des Prüfungshergangs9
(weggefallen)10
Wiederholung der Staatsprüfungen11
Zweiter Abschnitt
Studium und Pflichtfachprüfung
Hochschulstudium12
Anrechnung einer Ausbildung13
Praktische Studienzeiten14
Gruppenarbeitsgemeinschaft15
Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung16
Berechnung der Studienzeit17
(weggefallen)18
Aufsichtsarbeiten19
(weggefallen)20
(weggefallen)21
(weggefallen)22
Mündliche Prüfung23
(weggefallen)24
Dritter Abschnitt
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes25
Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht26
Ausbildung in anderen Bezirken und Ländern27
(weggefallen)28
Ausbildung bei der Wahlstation29
Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes30
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen entfallener Arbeitstage31
(weggefallen)32
Gestaltung der Ausbildung33
Vorbereitungsdienst in Teilzeit33a
Ausbildungsnachweise34
Zeugnisse35
Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung36
Aufsichtsarbeiten37
(weggefallen)38
Mündliche Prüfung39
Wiederholung der Prüfung40
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften41
In-Kraft-Treten42

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen

§ 1 NJAVO - Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) 1Das Justizministerium beruft

  1. 1.

    die Präsidentin oder den Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und

  2. 2.

    die weiteren Mitglieder

des Landesjustizprüfungsamtes. 2Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) erfüllen. 3Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Vorschlag ihrer Rechtsanwaltskammer berufen.

(2) 1Die Mitgliedschaft der Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten und weiteren Mitglieder endet

  1. 1.

    regelmäßig am 30. September des vierten auf die Berufung folgenden Kalenderjahres,

  2. 2.

    durch eine Beendigungserklärung des Mitglieds oder

  3. 3.

    spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

2Das Justizministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 Nr. 3 erst nach der Vollendung des 70. Lebensjahres, jedoch spätestens mit der Vollendung des 74. Lebensjahres endet.

(3) Das Justizministerium soll die Mitgliedschaft der Mitglieder vorzeitig beenden, die nicht mehr in einem juristischen Beruf tätig sind.

(4) Prüfungsaufträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende geführt werden.

§ 2 NJAVO - Vorsitz der Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Den Vorsitz der Prüfungsausschüsse führt die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident oder ein ständig oder für den Einzelfall mit dem Vorsitz betrautes Mitglied.

§ 3 NJAVO - Beeinträchtigungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

1Bei der prüfungsunabhängigen Beeinträchtigung eines Prüflings können nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten und die Vorbereitungszeit für den Vortrag verlängert sowie persönliche und sächliche Hilfsmittel zugelassen werden; bei einer Verlängerung oder Zulassung muss gewährleistet sein, dass die prüfungserheblichen Fähigkeiten des Prüflings feststellbar bleiben. 2Bei einer nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf Antrag zu entscheiden, ob Satz 1 entsprechend angewendet wird oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist.