§ 2 NJAVO - Vorsitz der Prüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
Den Vorsitz der Prüfungsausschüsse führt die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident oder ein ständig oder für den Einzelfall mit dem Vorsitz betrautes Mitglied.