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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 2 NJAVO - Vorsitz der Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Den Vorsitz der Prüfungsausschüsse führt die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident oder ein ständig oder für den Einzelfall mit dem Vorsitz betrautes Mitglied.