EJagdBezVPRdErl,NI - Eigenjagdbezirksverpachtung Runderlass

Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke

Bibliographie

Titel
Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
Redaktionelle Abkürzung
EJagdBezVPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78810

RdErl. d. ML v. 21.10.2010 - 304.1-27029-10 -

Vom 21. Oktober 2010 (Nds. MBl. S. 1094)

- VORIS 78810 -

Bezug:

RdErl. v. 22.12.2003 (Nds. MBl. 2004 S. 58), geändert durch RdErl. v. 3.3.2005 (Nds. MBl. S. 242)
- VORIS 78810 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätze1
Pachtpreisermittlung und Verfahrensregelungen2
Vertragsmodalitäten, Vertragsmuster3
Mehrwertsteuer4
Verfahrensweise5
Schlussbestimmungen6
Muster-JagdpachtvertragAnlage

Abschnitt 1 EJagdBezVPRdErl - 1. Grundsätze:

Bibliographie

Titel
Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
Redaktionelle Abkürzung
EJagdBezVPRdErl,NI
Normtyp
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78810

1.1
Die Verpachtung der Reviere soll grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung an Personen erfolgen, die eine weidgerechte Jagdausübung erwarten lassen.

1.2
In Fällen, in denen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter oder Pächterinnen oder Pächter der Flächen an der Bejagung interessiert sind, ist eine freihändige Verpachtung vorzunehmen.

Dies gilt auch wegen der besonderen Lage für die Eigenjagdbezirke auf den ostfriesischen Inseln, soweit örtliche Interessentinnen oder Interessenten vorhanden sind.

1.3
Liegt der zu verpachtende Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise in der Natura 2000-Kulisse, ist zu prüfen, ob Einschränkungen der Jagdausübung in den Verträgen zu vereinbaren sind. Nähere Einzelheiten regelt jeweils ein besonderer Erl.

1.4
Großflächige Eigenjagdbezirke auf dem Festland können geteilt werden, sofern Belange der Hege und Ziele des Naturschutzes dem nicht entgegenstehen. Bei Niederwildrevieren soll eine Mindestgröße von 200 ha grundsätzlich nicht unterschritten werden.

1.5
In Abhängigkeit der Struktur und Größe des Eigenjagdbezirks kann die Verpachtung an Einzelpersonen oder mehrere Personen erfolgen.

1.6
Als Bewerberinnen oder Bewerber kommen in erster Linie solche Personen in Betracht, die ihren Wohnsitz im näheren Umfeld des Reviers (möglichst nicht weiter als 50 km vom Revier entfernt) haben.

1.7
Ein Jagdbezirk darf grundsätzlich - mit Ausnahme der Regelungen nach Nummer 1.2 - nicht länger als für die Dauer von zwei Pachtperioden an dieselbe Person ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren vergeben werden (vgl. auch Nummer 2.3).

Abschnitt 2 EJagdBezVPRdErl - 2. Pachtpreisermittlung und Verfahrensregelungen

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Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
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78810

2.1
Bei der Ausschreibung nach Meistgebot kann der Bieterkreis gemäß Nummer 1.6 eingeschränkt werden. Nach sachgerechtem Ermessen kann der Zuschlag unter den drei Höchstgeboten erfolgen, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf. Bei der Ausschreibung ist hierauf besonders hinzuweisen. Soweit der Zuschlag nicht nach Meistgebot erteilt wird, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. Erscheint das Meistgebot nicht ausreichend, kann der Zuschlag verweigert werden.

Im Rahmen der Ausschreibung ist auch auf eventuelle vertragliche Einschränkungen der Jagdausübung gemäß Nummer 1.3 zu verweisen.

2.2
Bei freihändiger Verpachtung ist der Jagdpachtpreis in Anlehnung an das Wildvorkommen und die Jahresstrecke (unter Berücksichtigung eventueller Wildschäden) und unter Beachtung der Jagdpachtpreise vergleichbarer landeseigener Jagdbezirke der Region zu bemessen. Hierbei ist auch ein angemessenes Entgelt für die Möglichkeiten der eigenständigen Jagdausübung als Revierinhaberin oder Revierinhaber zu berücksichtigen.

Den angemessenen Jagdpachtpreis ermittelt gutachtlich das zuständige Forstamt. Hierzu sind seitens der Grundstück verwaltenden Dienststelle Informationen zur Wildstrecke der zurückliegenden Jahre bei der unteren Jagdbehörde einzuholen und dem zuständigen Forstamt zu übermitteln. Der gutachtliche Wert bildet die entsprechende Verhandlungsgrundlage mit den Pachtbewerberinnen und Pachtbewerbern. Sofern ausnahmsweise aus nachvollziehbaren Gründen ein geringerer Pachtpreis vereinbart werden soll, ist dies in den Akten zu vermerken.

2.3
Ist eine Wiederverpachtung eines ursprünglich durch öffentliche Ausschreibung verpachteten Jagdbezirks für eine zweite Pachtperiode an dieselbe Person oder dieselben Personen vorgesehen, ist zur Höhe des angemessenen Pachtpreises eine Stellungnahme des zuständigen Forstamtes einzuholen.

Abschnitt 3 EJagdBezVPRdErl - 3. Vertragsmodalitäten, Vertragsmuster

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Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
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78810

Bei der Vertragsgestaltung ist das als Anlage beigefügte Vertragsmuster zu verwenden. Grundsätzlich ist eine Vertragslaufzeit von neun Jahren zu vereinbaren. Dies gilt auch für einen Eigenjagdbezirk einer Domäne, der an die Domänenpächterin oder den Domänenpächter verpachtet wird. Als Pachtjahr ist grundsätzlich das Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu vereinbaren.

Abschnitt 4 EJagdBezVPRdErl - 4. Mehrwertsteuer

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78810

4.1
Bei Jagdpachtverträgen über Eigenjagdbezirke von selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 26 LHO ist zusätzlich zum Pachtpreis die gesetzliche Mehrwertsteuer von zurzeit 19 v. H. vertraglich zu vereinbaren. Das Vertragsmuster ist in diesen Fällen entsprechend zu ergänzen.

4.2
Der übrige Bereich der Domänenverwaltung wie auch die Moorverwaltung ist als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht damit nicht.