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  • ab 01.12.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EJagdBezVPRdErl - 2. Pachtpreisermittlung und Verfahrensregelungen

Bibliographie

Titel
Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
Redaktionelle Abkürzung
EJagdBezVPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78810

2.1
Bei der Ausschreibung nach Meistgebot kann der Bieterkreis gemäß Nummer 1.6 eingeschränkt werden. Nach sachgerechtem Ermessen kann der Zuschlag unter den drei Höchstgeboten erfolgen, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf. Bei der Ausschreibung ist hierauf besonders hinzuweisen. Soweit der Zuschlag nicht nach Meistgebot erteilt wird, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen. Erscheint das Meistgebot nicht ausreichend, kann der Zuschlag verweigert werden.

Im Rahmen der Ausschreibung ist auch auf eventuelle vertragliche Einschränkungen der Jagdausübung gemäß Nummer 1.3 zu verweisen.

2.2
Bei freihändiger Verpachtung ist der Jagdpachtpreis in Anlehnung an das Wildvorkommen und die Jahresstrecke (unter Berücksichtigung eventueller Wildschäden) und unter Beachtung der Jagdpachtpreise vergleichbarer landeseigener Jagdbezirke der Region zu bemessen. Hierbei ist auch ein angemessenes Entgelt für die Möglichkeiten der eigenständigen Jagdausübung als Revierinhaberin oder Revierinhaber zu berücksichtigen.

Den angemessenen Jagdpachtpreis ermittelt gutachtlich das zuständige Forstamt. Hierzu sind seitens der Grundstück verwaltenden Dienststelle Informationen zur Wildstrecke der zurückliegenden Jahre bei der unteren Jagdbehörde einzuholen und dem zuständigen Forstamt zu übermitteln. Der gutachtliche Wert bildet die entsprechende Verhandlungsgrundlage mit den Pachtbewerberinnen und Pachtbewerbern. Sofern ausnahmsweise aus nachvollziehbaren Gründen ein geringerer Pachtpreis vereinbart werden soll, ist dies in den Akten zu vermerken.

2.3
Ist eine Wiederverpachtung eines ursprünglich durch öffentliche Ausschreibung verpachteten Jagdbezirks für eine zweite Pachtperiode an dieselbe Person oder dieselben Personen vorgesehen, ist zur Höhe des angemessenen Pachtpreises eine Stellungnahme des zuständigen Forstamtes einzuholen.