Abschnitt 1 EJagdBezVPRdErl - 1. Grundsätze:
Bibliographie
- Titel
- Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
- Redaktionelle Abkürzung
- EJagdBezVPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78810
1.1
Die Verpachtung der Reviere soll grundsätzlich im Wege der öffentlichen Ausschreibung an Personen erfolgen, die eine weidgerechte Jagdausübung erwarten lassen.
1.2
In Fällen, in denen Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter oder Pächterinnen oder Pächter der Flächen an der Bejagung interessiert sind, ist eine freihändige Verpachtung vorzunehmen.
Dies gilt auch wegen der besonderen Lage für die Eigenjagdbezirke auf den ostfriesischen Inseln, soweit örtliche Interessentinnen oder Interessenten vorhanden sind.
1.3
Liegt der zu verpachtende Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise in der Natura 2000-Kulisse, ist zu prüfen, ob Einschränkungen der Jagdausübung in den Verträgen zu vereinbaren sind. Nähere Einzelheiten regelt jeweils ein besonderer Erl.
1.4
Großflächige Eigenjagdbezirke auf dem Festland können geteilt werden, sofern Belange der Hege und Ziele des Naturschutzes dem nicht entgegenstehen. Bei Niederwildrevieren soll eine Mindestgröße von 200 ha grundsätzlich nicht unterschritten werden.
1.5
In Abhängigkeit der Struktur und Größe des Eigenjagdbezirks kann die Verpachtung an Einzelpersonen oder mehrere Personen erfolgen.
1.6
Als Bewerberinnen oder Bewerber kommen in erster Linie solche Personen in Betracht, die ihren Wohnsitz im näheren Umfeld des Reviers (möglichst nicht weiter als 50 km vom Revier entfernt) haben.
1.7
Ein Jagdbezirk darf grundsätzlich - mit Ausnahme der Regelungen nach Nummer 1.2 - nicht länger als für die Dauer von zwei Pachtperioden an dieselbe Person ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren vergeben werden (vgl. auch Nummer 2.3).