Abschnitt 5 EJagdBezVPRdErl - 5. Verfahrensweise
Bibliographie
- Titel
- Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
- Redaktionelle Abkürzung
- EJagdBezVPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78810
5.1
Für den Abschluss der Jagdpachtverträge ist die jeweils Grundstück verwaltende Dienststelle zuständig.
5.2
Gemäß § 12 des Bundesjagdgesetzes sind die Jagdpachtverträge der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Anzeige obliegt der Grundstück verwaltenden Dienststelle.
5.3
Sofern Eigenjagdbezirke anderer Fachverwaltungen durch die Dienststellen der Domänen- und Moorverwaltung zur Verpachtung gelangen, sind die Regelungen dieses RdErl. entsprechend anzuwenden.