2.1
Die sachliche Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist begründet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein schwerer Computer- oder Internetkriminalität oder IuK-Kriminalität vorliegen.
2.2
Dies gilt insbesondere für
2.2.1
Straftaten nach
a)
den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 263a, 269, 270, 271, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, den §§ 303a, 303b, 348 StGB, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 UWG, den §§ 106 bis 108b UrhG und § 44 i. V. m § 43 BDSG (IuK-Kriminalität im engeren Sinne) sowie
b)
Straftaten, bei denen Informations- und Kommunikationstechnik als Tatmittel oder zur Vorbereitung oder Planung eingesetzt wird (IuK-Kriminalität im weiteren Sinne),
wenn zur Strafverfolgung ein besonders hohes Maß an technischem Verständnis oder zur Beweisführung besondere Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie erforderlich sind.
2.2.2
für die Verfolgung anderer als der in der Nummer 2.2.1 genannten Straftaten sowie von Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind.
2.3
Die Zuständigkeit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft (als Bewilligungs- und/oder Vornahmebehörde) besteht auch für eingehende internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, soweit die rechtshilferechtliche Zuständigkeit einer niedersächsischen Staatsanwaltschaft gegeben ist und das Ersuchen einen Tatvorwurf betrifft, der bei Begehung im Inland die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralstelle für Internet- und Computerkriminalität begründet hätte.
Soweit der Empfang eines Ersuchens gegenüber der ersuchenden Stelle zu bestätigen ist, hat diese Empfangsbestätigung auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg durch die erstbefasste Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Zudem ist die ersuchende Stelle durch die erstbefasste Staatsanwaltschaft über eine Weiterleitung des Ersuchens an die Zentralstelle zu unterrichten.
2.4
Weitere Verfahren können der Schwerpunktstaatsanwaltschaft gemäß den §§ 145 und 147 Nr. 3 GVG zugewiesen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
2.5
Die Zuständigkeit der Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornografischer oder sonst jugendgefährdender Schriften bei der Staatsanwaltschaft Hannover (siehe Bezugs-AV) bleibt unberührt.
2.6
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht nach den in Nummer 2.2 genannten Straftaten nicht besteht. Sie kann in diesen Fällen und auch sonst, insbesondere bei einfach gelagerten Sachverhalten, das Verfahren über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.
2.7
Neben der Schwerpunktstaatsanwaltschaft bleibt die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig. Diese soll von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden, namentlich wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt (z. B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Sie wird von sich aus nur im Einvernehmen mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft tätig.
2.8
In den von ihr geführten Verfahren nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr (§ 143 Abs. 4 GVG, § 451 StPO, §§ 46 und 91 OWiG).
2.9
Die Zentralstellen wirken an der Fortbildung und dem Erfahrungsaustausch mit Dienststellen, die mit der Verfolgung oder Aufdeckung schwerer Internet- und Computerkriminalität befasst sind, mit.