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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 IuCKAV - 1. Allgemeines 

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnik (Internet- und Computerkriminalität)
Redaktionelle Abkürzung
IuCKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

1.1
Zur effektiven Bekämpfung der IuK-Kriminalität, ist es erforderlich, bei einigen Staatsanwaltschaften des Landes einen Schwerpunkt für die Verfolgung der in den Nummern 2.1 bis 2.3 bezeichneten Straftaten zu bilden.

1.2
Zur Schwerpunktstaatsanwaltschaft wird, soweit die Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, gemäß § 143 Abs. 4 GVG bestimmt:

  • die Staatsanwaltschaft Göttingen für die Landgerichtsbezirke Braunschweig und Göttingen,

  • die Staatsanwaltschaft Osnabrück für die Landgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg und Osnabrück,

  • die Staatsanwaltschaft Verden für die Landgerichtsbezirke Bückeburg, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden.