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Abschnitt 3 IuCKAV - 3. Verfahren 

Bibliographie

Titel
Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Kriminalität im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnik (Internet- und Computerkriminalität)
Redaktionelle Abkürzung
IuCKAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

3.1
Geht eine Anzeige oder ein Ermittlungsvorgang bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer der in Nummer 2.2 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich und direkt an die zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft, damit diese eine Übernahme prüfen kann. Eine vorherige telefonische Information wird empfohlen. Ebenso verfährt die örtliche Staatsanwaltschaft mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft.

3.2
Lehnt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine Übernahme ab, so sendet sie die Vorgänge über die zuständige Generalstaatsanwaltschaft zurück.

3.3
Ist Anklage bei einem niedersächsischen Gericht außerhalb des Landgerichtsbezirks der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zu erheben, leitet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ihre Anklage über die örtliche Staatsanwaltschaft dem Gericht zu. Beabsichtigt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft selbst die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung wahrzunehmen, genügt die Unterrichtung der örtlichen Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage.

3.4
Nimmt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Sitzungsvertretung selbst wahr, wird auch der Akten- und Schriftverkehr nach Anklageerhebung unmittelbar mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft ohne Beteiligung der örtlichen Staatsanwaltschaft geführt.

3.5
Die örtliche Staatsanwaltschaft übernimmt die Sitzungsvertretung, soweit die Schwerpunktstaatsanwaltschaft dies für ausreichend hält.

Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft prüft, ob eine gemeinsame Sitzungsvertretung sachdienlich ist.

In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Schwerpunktstaatsanwaltschaft darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.

3.6
Über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Einstellung eines nach dieser AV von der Schwerpunktstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens entscheidet die der Schwerpunktstaatsanwaltschaft vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft.

3.7
Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft ist befugt, in Verfahren, für die sie zuständig ist und die die in § 74c Abs. 1 bis 6 GVG aufgeführte Straftaten zum Gegenstand haben, Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer zu erheben.

Die Zuständigkeit der Zentralstellen für Wirtschaftsstrafsachen bleibt hiervon unberührt.