FlBauR,NI - Fliegende Bauten-Richtlinie

Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Bauaufsicht; fliegende Bauten

RdErl. d. MS v. 25. 9. 2012 - 505.2-24157/1-1.1 -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (Nds. MBl. S. 743)

- VORIS 21072 -

Bezug: RdErl. v. 10. 12. 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 86)
- VORIS 21072 -

  1. 1.

    In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 84 i. V. m. § 51 NBauO" durch die Verweisung "§ 75 i. V. m. § 51 NBauO" ersetzt.

  2. 2.

    Die Anlage erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

Anlage

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1.
Geltungsbereich1.1
Begriffe1.2
Allgemeine Bauvorschriften2.
Standsicherheit und Brandschutz2.1
Rettungswege2.2
Balkone, Emporen, Galerien, Podien2.3
Rampen, Treppen und Stufengänge2.4
Beleuchtung2.5
Feuerlöscher2.6
Anforderungen an Aufenthaltsräume2.7
Hinweisschilder und -zeichen2.8
Besondere Bauvorschriften für Tribünen3.
Besondere Bauvorschriften für Fahrgeschäfte4.
Besondere Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher5.
Rettungswege5.1
Lüftung5.2
Rauchabzüge5.3
Beheizung5.4
Beleuchtung5.5
Bestuhlung5.6
Manegen5.7
Sanitätsraum5.8
Allgemeine Betriebsvorschriften6.
Verantwortliche Personen6.1
Überprüfungen6.2
Rettungswege, Beleuchtung6.3
Brandverhütung6.4
Brandsicherheitswache6.5
Benutzungseinschränkungen für Benutzerinnen und Benutzer sowie Fahrgäste6.6
Hinweisschilder6.7
Besondere Betriebsvorschriften7.
Fahrgeschäfte allgemein7.1
Achterbahnen, Geisterbahnen7.2
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen7.3
Schaukeln7.4
Karusselle7.5
Riesenräder7.6
Belustigungsgeschäfte7.7
Schießgeschäfte7.8
Anlagen
Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege Anlage 1
Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien Anlage 2
Verbotsschilder zur Brandverhütung Anlage 3

Abschnitt 1 FlBauR - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1
Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für fliegende Bauten nach § 75 Abs. 1 NBauO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte nach Nummer 11.6 und Behelfsbauten nach Nummer 11.7 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen fliegenden Bauten.

1.2
Begriffe

1.2.1
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.

1.2.2
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.

1.2.3
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzerinnen und Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) betätigen können.

1.2.4
Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucherinnen und Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.

1.2.5
Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

1.2.6
Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.

1.2.7
Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z. B. Fahrbahn) zu verhindern.

Abschnitt 2 FlBauR - 2. Allgemeine Bauvorschriften

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

2.1
Standsicherheit und Brandschutz

2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.

2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.

2.1.3
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2.1.4
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn sie als Bauprodukte nach § 17 NBauO verwendbar sind und für die Bauart eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 i. V. m. § 21 NBauO oder eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 i. V. m. § 21 NBauO erteilt ist.

2.1.5
Bestuhlungen von fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.

2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.

2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.

2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.

2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2.2
Rettungswege

2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht größer als 30 m sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

2.2.2
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2 Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) zwei Personen zu rechnen. Bei der Bemessung ist eine lichte Breite von 1,20 m je 200 in Räumen und je 600 im Freien darauf angewiesener Personen zugrunde zu legen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die lichte Breite muss jedoch mindestens 1,20 m betragen. Bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m2 Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

2.2.3
Räume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die Durchgangshöhe von Ausgängen muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.

2.3
Balkone, Emporen, Galerien, Podien

2.3.1
Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m sind und von Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauerinnen und Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Sie müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein. Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m Höhe sind so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist. Hier darf der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.

2.3.2
Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1 : 2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1 : 8 betragen.

2.3.3
Balkone, Emporen, Galerien und ähnliche Anlagen für Besucherinnen und Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein.

2.4
Rampen, Treppen und Stufengänge

2.4.1
Rampen in Zu- und Abgängen für Besucherinnen und Besucher dürfen nicht mehr als 1 : 6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1 : 4 geneigt sein.

2.4.2
Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht rundum führen (z. B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,40 m breit sein. Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein.

2.4.3
Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind.

2.4.4
Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig.

2.4.5
Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen.

2.5
Beleuchtung

2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind.

2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.

2.5.3
Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung (z. B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten.

2.6
Feuerlöscher

2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten.

2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher 1) und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:

ZeileÜberbaute Fläche (m2) Erforderliche LöschmitteleinheitenEmpfohlene Mindestzahl der FeuerlöscherArt der Feuerlöscher
1bis 5061
2bis 1009
3bis 3003 weitere je 100 m2Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver
4bis 6002
5bis 9003
6bis 10004
7je weitere 50012 weitere1 weiterer

2.7
Anforderungen an Aufenthaltsräume

2.7.1
Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle 2,10 m unterschreiten.

2.7.2
Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden.

2.7.3
In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein.

2.7.4
Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von Nummer 2.7.1 auf 2 m verringert werden.

2.8
Hinweisschilder und -zeichen

Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anlagen 1 bis 3 entsprechen.

DIN EN 3-7:2007-10, Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen

Abschnitt 3 FlBauR - 3. Besondere Bauvorschriften für Tribünen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

3.1
Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als zehn Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt (steil ansteigende Platzreihen), muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2
Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.

3.3
Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.

3.4
Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen.

3.5
Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen.

3.6
Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m hoch sein.

3.7
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.

3.8
Auch hinter der obersten Platzreihe ist eine Umwehrung erforderlich. Diese muss von der Fußbodenoberfläche gemessen bei einer Absturzhöhe bis 12 m mindestens 1 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein Geländer zu bemessen.

3.9
Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich.

3.10
Werden mehr als fünf Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen von der Fußbodenoberfläche, anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.

3.11
Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können.

Abschnitt 4 FlBauR - 4. Besondere Bauvorschriften für Fahrgeschäfte

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Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

4.1
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind.

4.2
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, dass Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet werden können.

4.3
Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich.

4.4
Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können.

4.5
Die Einstiegsöffnungen bzw. Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v ≤ 3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge/Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können (z. B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung).

4.6
Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes - auch bei Betriebsstörungen, wie z. B. Stromausfall - in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden können.

4.7
Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff "Fehler" umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl. entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen.

4.8
Für Fahrgeschäfte, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen (z. B. hohen Flieh- oder Druckkräften) ausgesetzt werden, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen.

4.9
Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist.

4.10
Können Höhenbewegungen der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können.

4.11
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.