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Abschnitt 4 FlBauR - 4. Besondere Bauvorschriften für Fahrgeschäfte

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

4.1
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind.

4.2
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so festzulegen, dass Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet werden können.

4.3
Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende Fahrgastsicherungen erforderlich.

4.4
Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können.

4.5
Die Einstiegsöffnungen bzw. Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v ≤ 3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften (v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge/Gondeln Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können (z. B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung).

4.6
Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes - auch bei Betriebsstörungen, wie z. B. Stromausfall - in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden können.

4.7
Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff "Fehler" umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl. entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten Fehler ist jedoch zu berücksichtigen.

4.8
Für Fahrgeschäfte, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen (z. B. hohen Flieh- oder Druckkräften) ausgesetzt werden, sind technische Einrichtungen zur Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen.

4.9
Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich so anzuordnen, dass ein bestmöglicher Überblick für den Betrieb der Anlage gewährleistet ist.

4.10
Können Höhenbewegungen der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst gesteuert werden, so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können.

4.11
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.