Abschnitt 3 FlBauR - 3. Besondere Bauvorschriften für Tribünen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
- Amtliche Abkürzung
- FlBauR
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
3.1
Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als zehn Platzreihen, deren Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt (steil ansteigende Platzreihen), muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2
Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein.
3.3
Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
3.4
Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen- oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen.
3.5
Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils 0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens 0,12 m betragen.
3.6
Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m hoch sein.
3.7
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
3.8
Auch hinter der obersten Platzreihe ist eine Umwehrung erforderlich. Diese muss von der Fußbodenoberfläche gemessen bei einer Absturzhöhe bis 12 m mindestens 1 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein Geländer zu bemessen.
3.9
Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich.
3.10
Werden mehr als fünf Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen von der Fußbodenoberfläche, anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.
3.11
Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden können.