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Abschnitt 1 FlBauR - 1. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1
Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für fliegende Bauten nach § 75 Abs. 1 NBauO. Die Richtlinie gilt nicht für Zelte nach Nummer 11.6 und Behelfsbauten nach Nummer 11.7 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO. Die Regelungen dieser Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen fliegenden Bauten.

1.2
Begriffe

1.2.1
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.

1.2.2
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) durch Vorführungen unterhalten werden.

1.2.3
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste, Benutzerinnen und Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauerinnen und Zuschauer) betätigen können.

1.2.4
Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucherinnen und Besucher, die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge oder Treppen zugänglich sind.

1.2.5
Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien) oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.

1.2.6
Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.

1.2.7
Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten eines gefährlichen Bereichs (z. B. Fahrbahn) zu verhindern.