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Abschnitt 2 FlBauR - 2. Allgemeine Bauvorschriften

Bibliographie

Titel
Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR)
Amtliche Abkürzung
FlBauR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

2.1
Standsicherheit und Brandschutz

2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie unverschieblich und standsicher herzustellen.

2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen, genügen normalentflammbare Baustoffe.

2.1.3
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

2.1.4
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur verwendet werden, wenn sie als Bauprodukte nach § 17 NBauO verwendbar sind und für die Bauart eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 i. V. m. § 21 NBauO oder eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 i. V. m. § 21 NBauO erteilt ist.

2.1.5
Bestuhlungen von fliegenden Bauten für mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.

2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.

2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend abtropfen.

2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder gegen Entflammen imprägniert sein.

2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und dicht schließende Deckel haben.

2.2
Rettungswege

2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf nicht größer als 30 m sein. Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.

2.2.2
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Ohne Nachweis der Bestuhlung sind auf je 1 m2 Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) zwei Personen zu rechnen. Bei der Bemessung ist eine lichte Breite von 1,20 m je 200 in Räumen und je 600 im Freien darauf angewiesener Personen zugrunde zu legen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Die lichte Breite muss jedoch mindestens 1,20 m betragen. Bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m2 Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

2.2.3
Räume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben. Die Durchgangshöhe von Ausgängen muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit Schildern nach Anlage 1 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden.

2.3
Balkone, Emporen, Galerien, Podien

2.3.1
Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m sind und von Besucherinnen und Besuchern oder Zuschauerinnen und Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Sie müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen. Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein. Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m Höhe sind so auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche üblicherweise zu rechnen ist. Hier darf der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.

2.3.2
Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1 : 2,75 betragen, wenn die Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei Schrägpodien darf die Neigung bis 1 : 8 betragen.

2.3.3
Balkone, Emporen, Galerien und ähnliche Anlagen für Besucherinnen und Besucher müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein.

2.4
Rampen, Treppen und Stufengänge

2.4.1
Rampen in Zu- und Abgängen für Besucherinnen und Besucher dürfen nicht mehr als 1 : 6 geneigt sein. Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1 : 4 geneigt sein.

2.4.2
Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht rundum führen (z. B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,40 m breit sein. Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein.

2.4.3
Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge, Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind.

2.4.4
Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig.

2.4.5
Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen.

2.5
Beleuchtung

2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig, wenn sie fest angebracht sind.

2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten zur Verfügung stehen.

2.5.3
Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung (z. B. Sicherungsseil) gegen Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu halten.

2.6
Feuerlöscher

2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu halten.

2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher 1) und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:

ZeileÜberbaute Fläche (m2) Erforderliche LöschmitteleinheitenEmpfohlene Mindestzahl der FeuerlöscherArt der Feuerlöscher
1bis 5061
2bis 1009
3bis 3003 weitere je 100 m2Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver
4bis 6002
5bis 9003
6bis 10004
7je weitere 50012 weitere1 weiterer

2.7
Anforderungen an Aufenthaltsräume

2.7.1
Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle 2,10 m unterschreiten.

2.7.2
Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m unterschritten werden.

2.7.3
In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m vorhanden sein.

2.7.4
Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von Nummer 2.7.1 auf 2 m verringert werden.

2.8
Hinweisschilder und -zeichen

Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Sie müssen den Anlagen 1 bis 3 entsprechen.

DIN EN 3-7:2007-10, Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen