§ 1 NVAG - Regelungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz (NVAG)
- Amtliche Abkürzung
- NVAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76300
1Dieses Gesetz regelt
- 1.
ergänzend zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Versicherungsaufsicht über
- a)
die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,
- b)
die privaten Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die gemäß § 321 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen, und
- c)
die nach Landesrecht errichteten und der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 VAG
und
- 2.
die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen berufsständischen Versorgungswerke.
2Es gilt nicht für die nach Landesrecht errichteten und anderweitiger Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen und die kirchlichen Versorgungskassen, soweit sie Versorgungs- oder Beihilfeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden Regelungen zum Gegenstand haben.