RhVAuslRdErl,NI - Rechtshilfeverkehr Ausland RdErl

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten;
1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen,
2. Prüfungsbehörden

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; 1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen, 2. Prüfungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
RhVAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030

Gem. RdErl. d. MJ u.d. MI v. 13.10.2005 - 9350-S 2.73 -

Vom 13. Oktober 2005 (Nds. MBl. S. 858) (1)

- VORIS 31030 -

Bezug:

Gem. RdErl. v. 12.7.2004 (Nds. MBl. S. 604, Nds. Rpfl. S. 1390)
- VORIS 31030 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
BewilligungsbehördenA.
PrüfungsbehördenB.
Ergänzende VorschriftenC.
SchlussbestimmungenD.

(1) Red. Anm.:

Nds. Rpfl. 2006 S. 56

Abschnitt 1 RhVAuslRdErl - A. Bewilligungsbehörden

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; 1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen, 2. Prüfungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
RhVAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030

Aufgrund des § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i.d.F. vom 27.6.1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2005 (BGBl. I  S. 2189), i.V.m. der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28.4.2004 (BAnz.S. 11494; Nds. Rpfl. S. 147) sowie aufgrund des Beschl. des LM vom 13.12.1983 wird die Ausübungsbefugnis im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wie folgt weiter übertragen:

1.
Bewilligungsbehörden der Justiz

1.1
Über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland) und des Dritten Teils des IRG (Durchlieferung), auch i.V.m. dem Achten Teil des IRG (Unterstützung von Mitgliedstaaten der EU), entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft, wenn

1.1.1
das Ersuchen von einem Mitgliedstaat der EU gestellt wird oder

1.1.2
das Auslieferungsersuchen von einem Staat aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der LReg oder einer Landesbehörde übermittelt werden kann und die verfolgte Person sich mit der Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41 IRG).

1.2
Über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übermittelt werden können, entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft. Diese ist auch zuständige Stelle i.S. von Artikel 3 des Gesetzes vom 25.9.2001 (BGBl. II S. 946) i.V.m. Artikel 37 Abs. 3 und Artikel 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages (BGBl. II S. 948).

1.3
Über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft im unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können, entscheidet

1.3.1
in den Fällen der §§ 62, 63 und 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG (vorübergehende Überstellung in das Ausland oder aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren; Herausgabe von Tatvorteilen) die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft,

1.3.2
in den Fällen des § 67 und 66 Abs. 1 Nr. 1 IRG (Beschlagnahme und Durchsuchung, Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können) die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft,

1.3.3
in den sonstigen Fällen, wenn die Rechtshilfe zu leisten ist

1.3.3.1
von einem Amtsgericht: das Amtsgericht, wenn es mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin besetzt ist, sonst das örtlich zuständige Landgericht;

1.3.3.2
von einer Staatsanwaltschaft: diese.

1.4
Über eingehende Ersuchen, die auf grenzüberschreitende Observation oder Durchlieferung gerichtet sind, entscheidet für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diejenige Staatsanwaltschaft, in deren Gebiet die deutsche Grenze überschritten werden soll.

1.5
Über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils (sonstige Rechtshilfe) des IStGH-Gesetzes (IStGHG) vom 21.6.2002 (BGBl. I S. 2144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.6.2005 (BGBl. IS. 1841), entscheidet die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4).

1.6
Über ausgehende Ersuchen um Auslieferung einschließlich damit zusammenhängender Ersuchen um Durchlieferung oder Herausgabe von Gegenständen an einen Mitgliedstaat der EU entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft.

1.7
Über ausgehende Ersuchen um Vollstreckungshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren Geschäftsweg gestellt werden können, einschließlich damit zusammenhängender Ersuchen um Durchbeförderung entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft.

1.8
Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft im unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können oder nach dem Sechsten Teil des IStGHG gestellt werden, entscheidet

1.8.1
in den Fällen der §§ 69 und 70 IRG (vorübergehende Überstellung aus dem Ausland oder in das Ausland für ein deutsches Verfahren) und, nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGHG), des § 66 IStGHG (vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren): die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft;

1.8.2
bei sonstigen Ersuchen

1.8.2.1
eines Gerichts: dieses, sofern es mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin besetzt ist, sonst das nächst höhere Gericht;

1.8.2.2
einer Staatsanwaltschaft: diese.

1.9
Über die Teilnahme von Amtsträgern des ersuchenden Staates an der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, soweit es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der EU sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt, bei ausgehenden Ersuchen jedoch nur über die Teilnahme von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

1.10
Die Bewilligung der Rechtshilfe ist aktenkundig zu machen.

1.11
Dem MJ ist zeitnah zu berichten (zweifach):

1.11.1
über gerichtliche Entscheidungen, die sich mit grundlegenden rechtshilferechtlichen Fragen oder mit der Zulässigkeit der Rechtshilfe befassen,

1.11.2
in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren über das Ersuchen einschließlich des zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors und der Entscheidung über die Bewilligung oder deren Ablehnung,

1.11.3
in Auslieferungs- und Durchlieferungsverfahren zusätzlich über den Vollzug der Auslieferung oder der Durchlieferung und, im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der EU und diesen gleich gestellten Staaten, über Verzögerungen im Verfahrensablauf.

Die vorgenannten Ersuchen, Anlagen und Entscheidungen sind beizufügen. Bei eingehenden Auslieferungsersuchen sind außerdem die richterliche Vernehmungsniederschrift und die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts zu übersenden.

2.
Bewilligungsbehörden der Polizei

2.1
Über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen im polizeilichen Rechtshilfeverkehr entscheidet das LKA, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist. In diesen Fällen verkehren die Polizeibehörden unmittelbar miteinander. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt.

2.2
Von der Übertragung nach Nummer 1 sind folgende Fälle ausgenommen:

2.2.1
Ein- oder ausgehende Rechtshilfeersuchen

2.2.1.1
von Polizeibehörden, die nach ihrem Inhalt auf eine ausdrückliche Veranlassung einer Justizbehörde oder eines Gerichts zurückgehen,

2.2.1.2
wenn die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der EU handelt,

2.2.1.3
wenn die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass ein Ausnahmefall der Nummer 5c der Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt.

2.2.2
Rechtshilfeersuchen, bei deren Eingang bereits zu erkennen ist, dass zu ihrer Erledigung voraussichtlich strafprozessuale Zwangsmaßnahmen erforderlich werden.

In diesen Fällen bleibt es für die Bewilligung der Rechtshilfe bei der Zuständigkeit der Justizbehörden.

2.3
Die Bewilligung ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt 2 RhVAuslRdErl - B. Prüfungsbehörden

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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; 1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen, 2. Prüfungsbehörden
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31030

1.
Die Prüfungsbehörden prüfen bei eingegangenen Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind, bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind.

Prüfungsbehörden sind

1.1
bei ausgehenden Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen, den damit zusammenhängenden Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen sowie bei ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft über die Stellung des Ersuchens zu entscheiden hat: die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft;

1.2
bei ein- und ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe: die in Abschnitt A genannten Bewilligungsbehörden im Rahmen der dort genannten Zuständigkeit;

1.3
im polizeilichen Rechtshilfeverkehr: die nach Abschnitt A Nr. 2.1 über die Bewilligung entscheidende Stelle.

2.
Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Abschnitt 3 RhVAuslRdErl - C. Ergänzende Vorschriften

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1.
Beachtung der Richtlinien

Bei der Bearbeitung der Rechtshilfeersuchen sind die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die dort bestimmten Berichtspflichten zu beachten.

2.
Weiterleitung der Ersuchen oder Erledigungsstücke

2.1
Stellt sich nach Bewilligung der Rechtshilfe heraus, dass eine andere Bewilligungsbehörde zuständig ist, so ist das Ersuchen unmittelbar von der Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat, an die zuständige Bewilligungsbehörde weiterzuleiten und der ersuchenden ausländischen Behörde eine Abgabenachricht zu erteilen.

2.2
Hat die Bewilligungsbehörde gegen die Stellung eines ausgehenden Ersuchens keine Bedenken, übersendet sie es unmittelbar der zuständigen ausländischen Behörde.

2.3
Nach Ausführung der Rechtshilfe leitet die Vornahmebehörde die Vorgänge der Prüfungsbehörde zu. Hat diese festgestellt, dass das Ersuchen ordnungsgemäß erledigt worden ist, leitet sie die Erledigungsstücke auf dem vorgesehenen Geschäftsweg der ersuchenden, ausländischen Behörde zu.

Abschnitt 4 RhVAuslRdErl - D. Schlussbestimmungen

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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; 1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen, 2. Prüfungsbehörden
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Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.12.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die
ordentlichen Gerichte
Staatsanwaltschaften
Polizeibehörden