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  • ab 01.12.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RhVAuslRdErl - B. Prüfungsbehörden

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; 1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen, 2. Prüfungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
RhVAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030

1.
Die Prüfungsbehörden prüfen bei eingegangenen Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind, bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind.

Prüfungsbehörden sind

1.1
bei ausgehenden Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen, den damit zusammenhängenden Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen sowie bei ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft über die Stellung des Ersuchens zu entscheiden hat: die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft;

1.2
bei ein- und ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe: die in Abschnitt A genannten Bewilligungsbehörden im Rahmen der dort genannten Zuständigkeit;

1.3
im polizeilichen Rechtshilfeverkehr: die nach Abschnitt A Nr. 2.1 über die Bewilligung entscheidende Stelle.

2.
Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.