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  • ab 01.12.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RhVAuslRdErl - C. Ergänzende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; 1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen, 2. Prüfungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
RhVAuslRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31030

1.
Beachtung der Richtlinien

Bei der Bearbeitung der Rechtshilfeersuchen sind die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere die dort bestimmten Berichtspflichten zu beachten.

2.
Weiterleitung der Ersuchen oder Erledigungsstücke

2.1
Stellt sich nach Bewilligung der Rechtshilfe heraus, dass eine andere Bewilligungsbehörde zuständig ist, so ist das Ersuchen unmittelbar von der Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat, an die zuständige Bewilligungsbehörde weiterzuleiten und der ersuchenden ausländischen Behörde eine Abgabenachricht zu erteilen.

2.2
Hat die Bewilligungsbehörde gegen die Stellung eines ausgehenden Ersuchens keine Bedenken, übersendet sie es unmittelbar der zuständigen ausländischen Behörde.

2.3
Nach Ausführung der Rechtshilfe leitet die Vornahmebehörde die Vorgänge der Prüfungsbehörde zu. Hat diese festgestellt, dass das Ersuchen ordnungsgemäß erledigt worden ist, leitet sie die Erledigungsstücke auf dem vorgesehenen Geschäftsweg der ersuchenden, ausländischen Behörde zu.