Abschnitt 2 RhVAuslRdErl - B. Prüfungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten; 1. Übertragung der Ausübung von Befugnissen, 2. Prüfungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- RhVAuslRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31030
1.
Die Prüfungsbehörden prüfen bei eingegangenen Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind, bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind.
Prüfungsbehörden sind
1.1
bei ausgehenden Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen, den damit zusammenhängenden Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen sowie bei ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen, sofern nicht die Staatsanwaltschaft über die Stellung des Ersuchens zu entscheiden hat: die örtlich zuständige Generalstaatsanwaltschaft;
1.2
bei ein- und ausgehenden Ersuchen um sonstige Rechtshilfe: die in Abschnitt A genannten Bewilligungsbehörden im Rahmen der dort genannten Zuständigkeit;
1.3
im polizeilichen Rechtshilfeverkehr: die nach Abschnitt A Nr. 2.1 über die Bewilligung entscheidende Stelle.
2.
Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.