RAPEX-RdErl,NI - RAPEX-Runderlass

Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)
Redaktionelle Abkürzung
RAPEX-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78580

RdErl. d. ML v. 6.8.2019 - 201-44014-26 -

Vom 6. August 2019 (Nds. MBl. S. 1250)

- VORIS 78580 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Erreichbarkeiten2
Formulare und weiterführende Informationen3
Verfahren für die Nutzung des RAPEX-Schnellwarnsystems4
Verfahren für die Erstellung von Meldungen bei lokalen Ereignissen5
Verfahren für die Unterrichtung des ML durch die Länderkontaktstelle6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 RAPEX-RdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)
Redaktionelle Abkürzung
RAPEX-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78580

Mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.12.2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), ist ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) geschaffen worden, anhand dessen Informationen über Maßnahmen und Aktionen, die gegenüber Produkten ergriffen wurden, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher aufweisen, schnell zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden können.

Das Meldeverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG sieht den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Maßnahmen vor, die gegenüber Produkten ergriffen wurden, die ein niedrigeres Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher aufweisen.

Ergänzend zur Richtlinie 2001/95/EG legt der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8.11.2018 Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" (ABl. EU Nr. L 73 S. 121) fest.

Auf der Grundlage des vorhandenen Rechtsrahmens wird durch diesen RdErl. die Anwendung des Schnellwarnsystems in Niedersachsen geregelt.

Verbraucherprodukte i. S. dieses RdErl. sind kosmetische Mittel gemäß § 2 Abs. 5 LFGB i. d. F. vom 3.6.2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.4.2019 (BGBl. I S. 498), gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 LFGB den kosmetischen Mitteln gleichgestellte Tätowiermittel sowie Bedarfsgegenstände mit der Ausnahme von Lebensmittelkontaktmaterialien i. S. des § 2 Abs. 6 Nrn. 2 bis 9 LFGB.

Soweit es sich um Überwachungsmaßnahmen aufgrund Anforderungen der stofflichen Beschaffenheit von Spielzeug handelt, ist dieser RdErl. ebenfalls anzuwenden (siehe hierzu auch Nummer 3.2.1 der Anlage ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009 [Nds. GVBl. S. 374], zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.2.2019 [Nds. GVBl. S. 33]).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. August 2019 (Nds. MBl. S. 1250)

Abschnitt 2 RAPEX-RdErl - Erreichbarkeiten

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Titel
Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)
Redaktionelle Abkürzung
RAPEX-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78580

Die zuständigen Behörden, die Länderkontaktstelle und das ML stellen sicher, dass eine Erreichbarkeit für die Bearbeitung von Meldungen gewährleistet ist.

Die regelmäßigen Dienstzeiten der Länderkontaktstelle sind montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr, freitags und an Arbeitstagen vor Feiertagen in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.

Die Länderkontaktstelle ist per E-Mail unter lkd.schnellwarnsystem@laves.niedersachsen.de und unter Tel. 0441 57026-500 erreichbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. August 2019 (Nds. MBl. S. 1250)

Abschnitt 3 RAPEX-RdErl - Formulare und weiterführende Informationen

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Titel
Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)
Redaktionelle Abkürzung
RAPEX-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78580

Für die Bearbeitung von Meldungen sind die folgenden Formulare zu nutzen, die in das Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) in den Ordner "Niedersachsen > Recht > Erlasse ML > Referat 201 > Schnellwarnung > RAPEX > Formulare RAPEX" eingestellt sind:

MeldungFormularbezeichnung
RAPEX-Meldung
  • RAPEX-Meldebogen

  • "RAPEX-Vertriebsliste (Excel)"

RAPEX-Reaktion auf Meldung
  • RAPEX-Reaktionsbogen

  • "RAPEX-Vertriebsliste (Excel)"

Meldung bei lokalen Ereignissen
  • Austausch von Meldungen für gefährliche Verbraucherprodukte bei lokalen Ereignissen

  • "RAPEX-Vertriebsliste (Excel)"

Aktualisierte Formulare werden von der Länderkontaktstelle nach Freigabe durch das ML in FIS-VL eingestellt. Hierüber werden die zuständigen Behörden durch die Länderkontaktstelle unverzüglich informiert; das ML erhält die Information zur Kenntnis.

Bei allen Meldungen sind vorhandene Untersuchungsergebnisse und Vertriebslisten anzufügen. Bei RAPEX-Meldungen sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat und ggf. für jedes betroffene Drittland separate Vertriebslisten zu erstellen. Nach Möglichkeit sollten eine aussagekräftige Abbildung des Produkts mitgeschickt werden sowie alle für den Fall relevanten Unterlagen.

Personen- und betriebsbezogene Daten, die nicht zur Fallbearbeitung notwendig sind (wie z. B. Preise, Mitarbeiternamen), sind durch die für die Überwachung von in Nummer 1 genannten Verbraucherprodukten zuständigen Behörden zu schwärzen. Es sind nur die für den Vorgang wesentlichen und relevanten Informationen zu übermitteln.

Der Umstand, dass ggf. noch nicht alle sachdienlichen Informationen vorliegen, darf die Übermittlung einer Meldung nicht unnötig verzögern.

Liegen bundeseinheitliche Textbausteine für die Bewertung von RAPEX-Meldungen vor, so sind diese zu nutzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. August 2019 (Nds. MBl. S. 1250)

Abschnitt 4 RAPEX-RdErl - Verfahren für die Nutzung des RAPEX-Schnellwarnsystems

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)
Redaktionelle Abkürzung
RAPEX-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78580

4.1 Kriterien für Meldungen

Voraussetzung für die Meldung eines Produkts ist, dass die Herstellerin oder der Hersteller oder Inverkehrbringerin oder Inverkehrbringer des betroffenen Produkts ihren oder seinen Sitz in Niedersachsen hat.

Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG besteht die Verpflichtung, der Kommission sowohl obligatorische als auch freiwillige Maßnahmen zu melden, wenn die folgenden Meldekriterien erfüllt sind:

  • Das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG.

  • Das Produkt stellt eine ernste Gefahr der Verbraucherinnen und Verbraucher dar.

  • Die zuständige Behörde trifft Maßnahmen oder Vorkehrungen oder beschließt, Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, zu empfehlen oder mit Herstellerinnen, Herstellern und Händlerinnen und Händlern auf zwingender oder auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, welche die etwaige Vermarktung oder Verwendung von Produkten in ihrem oder seinem Hoheitsgebiet unterbinden, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil die betreffenden Produkte eine ernste Gefahr darstellen.

  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auswirkung der ernsten Gefahr über das Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats hinausgeht.

Die Erstellung von Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG sind im Einzelfall zu prüfen und von der zuständigen Behörde zu veranlassen.

4.2 Verfahren für die Erstellung von Meldungen

Treffen die in Nummer 4.1 genannten Kriterien zu, ist durch die zuständige Behörde ein Entwurf einer Originalmeldung mit den dazugehörigen Formularen und Informationen zu erstellen.

Der Entwurf der Meldung ist per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Sollte im Einzelfall eine Übermittlung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen.

Der eingegangene Entwurf wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft. Unklarheiten, die über Redaktionelles hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen Behörde vor Übertragung korrigiert.

Der Entwurf einer Meldung ist vor Versand an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch die Länderkontaktstelle zur Zustimmung an das ML zu schicken. Erteilt das ML keine Zustimmung, so muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der zuständigen Behörde noch einmal abgestimmt werden und erneut an das ML zur Zustimmung gesendet werden.

Die Länderkontaktstelle benachrichtigt nach Freigabe der Meldung zudem die weiteren betroffenen Kontaktstellen in Deutschland über die Weiterleitung des Entwurfs.

Die Meldungen werden vom BVL an die nationale Kontaktstelle in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) weitergeleitet.

4.3 Verfahren für die Erstellung von Folgemeldungen

Die Länderkontaktstelle prüft eingegangene RAPEX-Meldungen auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität und auf die Betroffenheit von niedersächsischen Behörden. Die Meldung wird unverzüglich per E-Mail an die zuständigen Behörden und zur Kenntnis an das ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet:

  • Meldung der nationalen Kontaktstelle,

  • Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der zuständigen Behörde (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und

  • Termin für die Rückmeldung.

Ein Termin für die Rückmeldung ist anzugeben, wenn

  • die Herstellerin, der Hersteller oder die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer ihren oder seinen Sitz in Niedersachsen hat,

  • ein Vertrieb in andere Landkreise, kreisfreie Städte, Bundesländer oder Mitgliedstaaten erfolgte,

  • Nachfragen seitens anderer Behörden wie der EU-Kommission erfolgen,

  • das ML eine Weisung zur Rückmeldung erteilt oder

  • sonstige Sachverhalte festgestellt wurden, die für andere von Bedeutung sein können.

Ansonsten erfolgt die Überwachung der Schnellwarnmeldungen in eigener Zuständigkeit der zuständigen Behörden ohne Rückmeldung an die Länderkontaktstelle. Auffälligkeiten sind in jedem Fall umgehend der Länderkontaktstelle mitzuteilen.

Für die Rückmeldung werden die vorgesehenen Formulare genutzt.

Sollte der Termin für die Rückmeldung durch die zuständige Behörde nicht einzuhalten sein, erfolgt eine direkte und zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle.

Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die zuständige Behörde wird das ML darüber informiert.

Sollte im Einzelfall eine Übermittlung der Rückmeldung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen.

Der eingegangene Entwurf einer Folgemeldung wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft. Unklarheiten, die über Redaktionelles hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Übertragung korrigiert.

Der Entwurf einer Meldung ist vor Versand an das BVL durch die Länderkontaktstelle zur Zustimmung an das ML zu schicken. Erteilt das ML keine Zustimmung, so muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der zuständigen Behörde noch einmal abgestimmt werden und erneut an das ML zur Zustimmung gesendet werden.

Handelt es sich bei dem Inhalt einer Folgemeldung lediglich um die Weiterleitung von Vertriebslisten, so muss das ML nur in Kenntnis gesetzt werden. Eine Zustimmung des ML vor Weiterleitung der Meldung an das BVL ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. August 2019 (Nds. MBl. S. 1250)