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  • ab 29.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RAPEX-RdErl - Verfahren für die Nutzung des RAPEX-Schnellwarnsystems

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)
Redaktionelle Abkürzung
RAPEX-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78580

4.1 Kriterien für Meldungen

Voraussetzung für die Meldung eines Produkts ist, dass die Herstellerin oder der Hersteller oder Inverkehrbringerin oder Inverkehrbringer des betroffenen Produkts ihren oder seinen Sitz in Niedersachsen hat.

Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG besteht die Verpflichtung, der Kommission sowohl obligatorische als auch freiwillige Maßnahmen zu melden, wenn die folgenden Meldekriterien erfüllt sind:

  • Das Produkt fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/95/EG.

  • Das Produkt stellt eine ernste Gefahr der Verbraucherinnen und Verbraucher dar.

  • Die zuständige Behörde trifft Maßnahmen oder Vorkehrungen oder beschließt, Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, zu empfehlen oder mit Herstellerinnen, Herstellern und Händlerinnen und Händlern auf zwingender oder auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, welche die etwaige Vermarktung oder Verwendung von Produkten in ihrem oder seinem Hoheitsgebiet unterbinden, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil die betreffenden Produkte eine ernste Gefahr darstellen.

  • Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Auswirkung der ernsten Gefahr über das Hoheitsgebiet des meldenden Mitgliedstaats hinausgeht.

Die Erstellung von Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG sind im Einzelfall zu prüfen und von der zuständigen Behörde zu veranlassen.

4.2 Verfahren für die Erstellung von Meldungen

Treffen die in Nummer 4.1 genannten Kriterien zu, ist durch die zuständige Behörde ein Entwurf einer Originalmeldung mit den dazugehörigen Formularen und Informationen zu erstellen.

Der Entwurf der Meldung ist per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Sollte im Einzelfall eine Übermittlung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen.

Der eingegangene Entwurf wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft. Unklarheiten, die über Redaktionelles hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen Behörde vor Übertragung korrigiert.

Der Entwurf einer Meldung ist vor Versand an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch die Länderkontaktstelle zur Zustimmung an das ML zu schicken. Erteilt das ML keine Zustimmung, so muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der zuständigen Behörde noch einmal abgestimmt werden und erneut an das ML zur Zustimmung gesendet werden.

Die Länderkontaktstelle benachrichtigt nach Freigabe der Meldung zudem die weiteren betroffenen Kontaktstellen in Deutschland über die Weiterleitung des Entwurfs.

Die Meldungen werden vom BVL an die nationale Kontaktstelle in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) weitergeleitet.

4.3 Verfahren für die Erstellung von Folgemeldungen

Die Länderkontaktstelle prüft eingegangene RAPEX-Meldungen auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität und auf die Betroffenheit von niedersächsischen Behörden. Die Meldung wird unverzüglich per E-Mail an die zuständigen Behörden und zur Kenntnis an das ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet:

  • Meldung der nationalen Kontaktstelle,

  • Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der zuständigen Behörde (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und

  • Termin für die Rückmeldung.

Ein Termin für die Rückmeldung ist anzugeben, wenn

  • die Herstellerin, der Hersteller oder die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer ihren oder seinen Sitz in Niedersachsen hat,

  • ein Vertrieb in andere Landkreise, kreisfreie Städte, Bundesländer oder Mitgliedstaaten erfolgte,

  • Nachfragen seitens anderer Behörden wie der EU-Kommission erfolgen,

  • das ML eine Weisung zur Rückmeldung erteilt oder

  • sonstige Sachverhalte festgestellt wurden, die für andere von Bedeutung sein können.

Ansonsten erfolgt die Überwachung der Schnellwarnmeldungen in eigener Zuständigkeit der zuständigen Behörden ohne Rückmeldung an die Länderkontaktstelle. Auffälligkeiten sind in jedem Fall umgehend der Länderkontaktstelle mitzuteilen.

Für die Rückmeldung werden die vorgesehenen Formulare genutzt.

Sollte der Termin für die Rückmeldung durch die zuständige Behörde nicht einzuhalten sein, erfolgt eine direkte und zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle.

Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die zuständige Behörde wird das ML darüber informiert.

Sollte im Einzelfall eine Übermittlung der Rückmeldung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen.

Der eingegangene Entwurf einer Folgemeldung wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft. Unklarheiten, die über Redaktionelles hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vor Übertragung korrigiert.

Der Entwurf einer Meldung ist vor Versand an das BVL durch die Länderkontaktstelle zur Zustimmung an das ML zu schicken. Erteilt das ML keine Zustimmung, so muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der zuständigen Behörde noch einmal abgestimmt werden und erneut an das ML zur Zustimmung gesendet werden.

Handelt es sich bei dem Inhalt einer Folgemeldung lediglich um die Weiterleitung von Vertriebslisten, so muss das ML nur in Kenntnis gesetzt werden. Eine Zustimmung des ML vor Weiterleitung der Meldung an das BVL ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. August 2019 (Nds. MBl. S. 1250)