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  • ab 29.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RAPEX-RdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Verfahren für die Nutzung des Schnellwarnsystems für bestimmte Verbraucherprodukte (RAPEX)
Redaktionelle Abkürzung
RAPEX-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78580

Mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.12.2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.6.2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), ist ein gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (RAPEX) geschaffen worden, anhand dessen Informationen über Maßnahmen und Aktionen, die gegenüber Produkten ergriffen wurden, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucherinnen und Verbraucher aufweisen, schnell zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden können.

Das Meldeverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG sieht den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Maßnahmen vor, die gegenüber Produkten ergriffen wurden, die ein niedrigeres Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher aufweisen.

Ergänzend zur Richtlinie 2001/95/EG legt der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8.11.2018 Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" (ABl. EU Nr. L 73 S. 121) fest.

Auf der Grundlage des vorhandenen Rechtsrahmens wird durch diesen RdErl. die Anwendung des Schnellwarnsystems in Niedersachsen geregelt.

Verbraucherprodukte i. S. dieses RdErl. sind kosmetische Mittel gemäß § 2 Abs. 5 LFGB i. d. F. vom 3.6.2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.4.2019 (BGBl. I S. 498), gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 LFGB den kosmetischen Mitteln gleichgestellte Tätowiermittel sowie Bedarfsgegenstände mit der Ausnahme von Lebensmittelkontaktmaterialien i. S. des § 2 Abs. 6 Nrn. 2 bis 9 LFGB.

Soweit es sich um Überwachungsmaßnahmen aufgrund Anforderungen der stofflichen Beschaffenheit von Spielzeug handelt, ist dieser RdErl. ebenfalls anzuwenden (siehe hierzu auch Nummer 3.2.1 der Anlage ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 27.10.2009 [Nds. GVBl. S. 374], zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.2.2019 [Nds. GVBl. S. 33]).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. August 2019 (Nds. MBl. S. 1250)