§ 1 SoVermWWAG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
- Redaktionelle Abkürzung
- SoVermWWAG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1Das Land errichtet ein nicht rechtsfähiges "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar" zur Verwaltung der Tilgungsbeträge und Zinsen (Rückflüsse) der von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - verwalteten Fördervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.