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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 1 SoVermWWAG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar"
Redaktionelle Abkürzung
SoVermWWAG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Land errichtet ein nicht rechtsfähiges "Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar" zur Verwaltung der Tilgungsbeträge und Zinsen (Rückflüsse) der von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - verwalteten Fördervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.