RL Start-up-Zentren-Erl,NI - Richtlinien Start-up-Zentren-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

Erl. d. MW v. 23. 11. 2022 - 20-32318 -

Vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)

Geändert durch Erl. vom 14. Mai 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 232)

- VORIS 77100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Scoring-Modell zur Bewertung von Zuwendungsanträgen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren für die Jahre 2023-2025 Anlage

Abschnitt 1 RL Start-up-Zentren - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren.

Ziel der Förderung ist es, Gründerinnen und Gründern mit innovativen Gründungsprojekten ein Angebot zur Unterstützung in Form von individuellem Coaching und Qualifizierung, Intensivbetreuung im Gründungsprozess und in der Seed-Phase, Unterstützung bei der Investorensuche, der Kunden- und Kontaktvermittlung und der Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Mit dem Einsatz von Start-up-Zentren sollen Gründerinnen und Gründer am Standort gehalten und/oder für den Standort gewonnen, die Erfolgschancen der Gründung und die Etablierung am Markt verbessert und die Entwicklung eines Produkts/einer Geschäftsidee beschleunigt und/oder vorangetrieben werden. Damit kann den Gründerinnen und Gründern frühzeitig eine bessere Zukunftsperspektive ermöglicht werden.

Regionale Akteurinnen und Akteure sind aufgefordert, dazu im Rahmen dieser Förderung bis zum 2. 1. 2023 ihre Konzepte und Förderanträge bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

1.2 Die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - in der jeweils gültigen Fassung, ist die beihilferechtliche Grundlage für die Förderung.

1.3 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)

Abschnitt 2 RL Start-up-Zentren - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

2.1 Gegenstand der Förderung ist der Betrieb von Start-up-Zentren (Inkubatoren und Acceleratoren; insgesamt höchstens 10 Projekte).

2.2 Die Start-up-Zentren haben schwerpunktmäßig die Aufgabe, die Start-ups im Rahmen eines individuellen Coaching- und Wissensvermittlungsprozesses, einer Intensivbetreuung im Gründungsprozess und in der Seed-Phase zu unterstützen. Hierzu sollen den Start-ups von den Start-up-Zentren unterschiedliche und auf die einzelnen Bedürfnisse ausgerichtete Beratungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Start-up-Zentren den Gründerinnen und Gründern dafür entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)

Abschnitt 3 RL Start-up-Zentren - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist der Träger des Start-up-Zentrums. Das Start-up-Zentrum muss seinen Sitz in Niedersachsen haben.

3.2 Letztempfängerinnen oder Letztempfänger sind:

  • Einzelpersonen,

  • Projektteams als Zusammenschluss von Einzelpersonen, die noch keine gesellschaftsrechtliche Unternehmung gegründet haben,

  • bereits gegründete Start-ups (Unternehmen).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)

Abschnitt 4 RL Start-up-Zentren - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Start-up-Zentren (RL Start-up-Zentren)
Amtliche Abkürzung
RL Start-up-Zentren
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

4.1 Der Bedarf für ein Start-up-Zentrum in der Region des Antragstellenden muss gegeben sein (Nachweis z. B. durch die Anzahl der bekannten Start-ups in der Region und das Start-up-Potenzial z. B. in Verbindung mit einem Hochschulstandort).

4.2 Der Antragstellende muss ein bestehendes oder geplantes Engagement als akkreditierte begleitende Einrichtung im Rahmen des Gründungsstipendiums nachweisen.

4.3 Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage eines aussagekräftigen, verbindlichen und durchfinanzierten Konzepts. Der Förderantrag muss konkrete Aussagen zum Betreuungskonzept, zu den Räumlichkeiten, zur Finanzierung und zum Personal (Lebensläufe) enthalten. Der Antragstellende soll im Konzept darstellen, dass sein Team für die Coaching- und Wissensvermittlungsprozesse und die Intensivbetreuung über ausreichend eigene Gründerinnen- und/oder Gründererfahrung oder über Erfahrung in der Gründungsberatung und Unternehmenskenntnisse verfügt.

4.4 Zudem muss dargestellt werden, wie die Investorensuche, die Zusammenarbeit mit Hochschulen und eine geeignete Bewerbung des Programms erfolgen soll.

4.5 Weitere Voraussetzung ist, dass relevante regionale Akteurinnen und Akteure (wie z. B. regionale Wirtschaftsförderungen, Hochschulen, die regionale Wirtschaft in Form von Unternehmen, Banken und Sparkassen und Business-Angel-Netzwerke) in geeigneter Weise in die Gründung oder Zusammenarbeit und in die Finanzierung der Start-up-Zentren eingebunden sind. Entsprechende Letter of Intent (LOI) oder Kooperationsvereinbarungen von Unternehmen und ggf. anderen Akteurinnen und Akteuren sind vorzulegen. Das Start-up-Zentrum sollte Teil des bestehenden regionalen Start-up-Ökosystems sein und dies entsprechend belegen.

4.6 Für eine spätere Evaluation muss außerdem dargelegt werden, wie die folgenden Erfolgskriterien erreicht werden sollen:

  • Überlebensfähigkeit der geförderten Start-ups (z. B. durch eine Begleitung der Start-ups über die Phase der Intensivbetreuung hinaus),

  • erfolgreiche Finanzierungen für die Start-ups,

  • positive Auswirkungen auf das regionale Start-up-Ökosystem (z. B. durch nachhaltige Vernetzungsaktivitäten und Veranstaltungsangebote).

4.7 Die Start-up-Zentren sollten über ein spezifisches Themen- oder Branchenprofil verfügen (insbesondere im Kontext der aktuellen RIS 3-Strategie). Start-ups, die nicht unter das entsprechende Branchen- und Zukunftsfeld fallen, können gleichwohl an dem Betreuungsprogramm teilnehmen.

4.8 Die Start-up-Zentren wählen die Start-ups bzw. Gründungsprojekte (Letztempfängerinnen und Letztempfänger) in einem nachvollziehbaren, transparenten und dokumentierten Verfahren aus und veröffentlichen die Bewerbungs- und Auswahltermine.

4.9 Mit der Maßnahme darf erst nach Bewilligung oder nach Genehmigung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begonnen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 23. November 2022 (Nds. MBl. S. 1536)