2.1 Zur Sicherstellung einer verhaltensgerechten Unterbringung der männlichen Legehybriden i. S. des § 2 Nr. 1 TierSchG wird in Ergänzung zu dem Bezugserlass für die Haltung männlicher Legehybride festgelegt, dass:
2.1.1
alle männlichen Legehybriden die Möglichkeit haben müssen, zum Ruhen erhöhte Sitzstangen oder erhöhte Ebenen zu nutzen;
2.1.2
die Sitzstangen spätestens ab dem 21. Lebenstag einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen müssen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller männlichen Legehybriden möglich ist; dazu müssen mindestens 10 cm Sitzstange oder mindestens 400 cm2 erhöhte Ebene je männlichem Legehybriden vorhanden sein; Kombinationen aus beiden sind möglich. Sind Sitzstangen auf erhöhten Ebenen angebracht, können zusätzlich zu diesen nur die Flächen der erhöhten Ebene als Ruheplatz angerechnet werden, auf denen die Sitzstangen so angebracht sind, dass die Tiere
a)
die Sitzstange ungehindert unterqueren können oder
b)
auf der erhöhten Ebene ungestört ruhen können bei gleichzeitig auf der Sitzstange ruhenden Tieren;
2.1.3
die Sitzstangen einen Abstand von mindestens 17 cm zur Wand und einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 25 cm zur nächsten Sitzstange aufweisen müssen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden. Der Freiraum oberhalb von Sitzstangen oder erhöhten Ebenen, die von den Tieren nur durch Anfliegen erreicht werden können, muss mindestens 40 cm und bei denen, die durch Klettern erreicht werden können, mindestens 20 cm betragen;
2.1.4
allen männlichen Legehybriden jederzeit spätestens ab dem dritten Lebenstag zusätzlich zur Einstreu geeignetes manipulier- und veränderbares Material zur Beschäftigung zur Verfügung stehen muss. Bei Haltungseinrichtungen, in denen Kükenpapier zur Abdeckung der Roste eingesetzt wird, ist Beschäftigungsmaterial zusätzlich anzubieten. Anregungen können der Nummer 1.8 der niedersächsischen Empfehlungen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus bei Jung- und Legehennen (1. Auflage 2017) des ML, einsehbar unter dem Link: https://www.ml.niedersachsen.de/download/118043/Empfehlungen_zur_Vermeidung_von_Federpicken_und_Kannibalismus_bei_Jung-_und_Legehennen_neu_2017.pdf entnommen werden;
2.1.5
durch das Einstreumanagement sichergestellt ist, dass die Einstreu immer trocken und
locker bleibt, damit die Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV eingehalten werden können, da die männlichen Legehybriden deutlich länger gehalten werden als die Masthybriden;
2.1.6
für männliche Legehybride in Volierenhaltungen ein Drittel der von den Tieren begehbaren, d. h. nutzbaren Stallgrundfläche Einstreufläche sein muss. Ein Bereich der Einstreu kann nur zur nutzbaren Fläche gerechnet werden, wenn er den männlichen Legehybriden spätestens ab dem 21. Lebenstag täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dabei muss die ggf. unterhalb von Haltungseinrichtungen vorhandene Einstreufläche spätestens ab dem 35. Lebenstag uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
2.2 Sogenannte "Junghennenaufzuchtställe" sind auch für die Haltung der männlichen Legehybriden geeignet. Ob ggf. eine Anpassung der Baugenehmigung erforderlich ist, ist mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde zu klären.