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  • ab 09.12.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BHähneHRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung männlicher Legehybride, sog. "Bruderhähne"
Redaktionelle Abkürzung
BHähneHRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Infolge des durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 18. 6. 2021 (BGBl. I S. 1828) eingefügten § 4 c Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) vom 18. 5. 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436), ist es verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten. Die Norm tritt am 1. 1. 2022 in Kraft. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die Haltung männlicher Legehybride (sog. "Bruderhähne") zunehmend an Bedeutung.

Männliche Legehybride sind zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltene Tiere der Art Gallus gallus gemäß § 2 Nr. 9 TierSchNutztV und unterliegen damit - bis zur Anpassung der Verordnung - den dort in Abschnitt 4 genannten Anforderungen.

Vom Verhalten her stellen die männlichen Legehybride vergleichbare Anforderungen an die Haltung wie die weiblichen Tiere (Junghennen). Im Vergleich zu Tieren aus der Produktionsrichtung "Fleisch" (Masthybriden) sind männliche Legehybriden temperamentvoller und agiler, zeigen mit fortschreitendem Alter zunehmend agonistisches Verhalten und sind anfälliger gegenüber einer Entwicklung von Verhaltensstörungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 25. November 2021 (Nds. MBl. S. 1822)