Abschnitt 3 BHähneHRdErl - Besatzdichte
Bibliographie
- Titel
- Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung männlicher Legehybride, sog. "Bruderhähne"
- Redaktionelle Abkürzung
- BHähneHRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530
3.1 Im Vergleich zu den Masthybriden wachsen die männlichen Legehybriden langsamer und erreichen ihr Ausstallgewicht von ca. 1 300-1 500 g erst nach ca. 10-15 Wochen. Nach 28 Tagen, wenn die Masthybriden bereits ihr Endgewicht von 1 500 g erreicht haben, wiegen die männlichen Legehybriden - je nach Rasse - erst ca. 400 g. Unter Berücksichtigung der nach § 19 Abs. 4 TierSchNutztV erlaubten Besatzdichte von 35 kg/m2 nutzbare Fläche ergäbe sich eine Tierzahl von 87,5 Tiere je Quadratmeter. Dieses wird für unvereinbar gehalten mit einer verhaltensgerechten Unterbringung gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG, zumal die männlichen Legehybriden zur Ausprägung von Verhaltensstörungen wie schwerwiegendem Federpicken und Beschädigungspicken - bis hin zum Kannibalismus - neigen.
3.2 Daher werden - in Anlehnung an die Haltung von Junghennen - folgende Tierzahlen empfohlen:
Alter der Tiere | Maximale Tierzahl je Quadratmeter nutzbare Fläche |
---|---|
Einstallung (in einer Etage) bis 10. Lebenstag | 100 (entspricht 100 cm2 je männlichem Legehybrid) |
11. bis 20. Lebenstag | 50 (entspricht 200 cm2 je männlichem Legehybrid) |
ab 21. Lebenstag bis zur Ausstallung | 18 (entspricht 555 cm2 je männlichem Legehybrid) |
3.3 In Haltungseinrichtungen, in denen sich die nutzbare Fläche auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche ab dem 21. Lebenstag nicht mehr als 36 männliche Legehybriden gehalten werden.
3.4 Eine Unterteilung in Gruppen in Anlehnung an § 13 a Abs. 2 Satz 5 TierSchNutztV wird dringend empfohlen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 6 des Runderlasses vom 25. November 2021 (Nds. MBl. S. 1822)