BbSFStRdErl,NI - Berufsbildende Schulen-Funktionsstellenrunderlass

Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
BbSFStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.3.2019

Vom 1. März 2019 (SVBl. S. 169)

Geändert durch RdErl. vom 1. November 2024 (SVBl. S. 591)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MK v. 19.5.2016 "Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage des Kernaufgabenmodells BBS (KAM-BBS)" (SVBl. S. 397)
    - VORIS 22410 -

  2. b)

    RdErl. d. MK v. 8.7.2013 "Steuerung der berufsbildenden Schulen durch Zielvereinbarungen" (SVBl. S. 302), geändert durch RdErl. v. 14.5.2018 (SVBl. S. 346)
    - VORIS 22410 -

  3. c)

    RdErl. d. MK v. 7.4.2017 "Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" (SVBl. S. 304)
    - VORIS 20411 -

  4. d)

    Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 20.12.2011 "Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte" (Nds. MBl. S. 72, SVBl. S. 115), geändert durch Gem. RdErl. vom 14.3.2013 (Nds. MBl. S. 282, SVBl. S. 177)
    - VORIS 20411 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen2
Qualifikationsprofil3
Schlussbestimmungen4

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 1 BbSFStRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
BbSFStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Öffentliche berufsbildende Schulen in Niedersachsen verfügen als regionale Kompetenzzentren über eine hohe Eigenverantwortlichkeit. Im Mittelpunkt dieses Konzepts steht eine veränderte Form der Steuerung, insbesondere die Dezentralisierung von Führungs- und Entscheidungsstrukturen und die Anwendung erprobter Managementmethoden, wobei die nachhaltige Verankerung des Kernaufgabenmodells (KAM-BBS) als verbindlicher Rahmen des Qualitätsmanagements das wesentliche Element dieses Ansatzes ist.

1.1 Externe und interne Steuerung

Die externe Steuerung der berufsbildenden Schulen erfolgt über Zielvereinbarungen zwischen den Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung.

Zielvereinbarungen können sich nur dann zu einem erfolgreichen Steuerungs- und Führungsinstrument entwickeln, wenn sie nicht nur zwischen Schule und Schulbehörde etabliert werden (externe Steuerung), sondern ihre Fortführung innerhalb der Schule finden (interne Steuerung).

Im schulinternen Bereich nutzen neben den Schulleiterinnen und Schulleitern auch die ständigen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben das Instrument der Zielvereinbarung zur Umsetzung der schulischen Ziele. Durch klar formulierte Ziele auf allen Ebenen können langfristige Vorhaben für alle Beteiligten sichtbar gemacht und dadurch die Transparenz, Verbindlichkeit und Akzeptanz gefördert werden.

1.2 Aufgaben- und Tätigkeitsprofil

An berufsbildenden Schulen richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit dem Schulvorstand Bildungsgangs- und Fachgruppen ein. Diese Organisationseinheiten werden i. d. R. zu Abteilungen gebündelt. Den einzelnen Organisationseinheiten werden Funktionsstellen zugewiesen. Das Aufgaben- und Tätigkeitsprofil der Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber an öffentlichen berufsbildenden Schulen leitet sich aus dem Kernaufgabenmodell für berufsbildende Schulen in Niedersachsen (KAM-BBS) ab. Dazu gehören alle Qualitätsbereiche schulischer Prozesse mit den zugehörigen verbindlichen Kernaufgaben (Schule leiten - Personal führen - Schule entwickeln - Bildungsangebote gestalten - Ressourcen verwalten - Kooperationen entwickeln - Ergebnisse und Erfolge beachten).

Ausgehend von diesen Kernaufgaben und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen (Funktionsstellen, Anrechnungsstunden) erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern einen schuleigenen Organisationsplan, der für jede Funktionsstelle eine Konkretisierung des Aufgaben- und Tätigkeitsprofils in Form einer Stellenbeschreibung festlegt. Regelungen zur Wahrnehmung der Aufgaben im Falle reduzierter Arbeitszeit ergeben sich aus dem Bezugserlass zu c).

Die Aufgaben der weiteren Landesbediensteten (Verwaltungskräfte, Schulassistentinnen und -assistenten, Sozialpädagoginnen und -pädagogen) werden ebenfalls in einer Stellenbeschreibung erfasst und in den Organisationsplan der Schule integriert. Damit kommt es zu einer klaren Aufgabenbeschreibung und Aufgabenabgrenzung.

Der Schulvorstand und die Gesamtkonferenz sind über die Gestaltung des Organisationsplanes zu unterrichten. Veränderte Rahmenbedingungen müssen sich in einer Änderung des Organisationsplanes niederschlagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 2 BbSFStRdErl - Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
BbSFStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Schulleiterinnen und Schulleiter und ständige Vertreterinnen bzw. ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters an berufsbildenden Schulen

Die Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters ergeben sich aus § 43 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und werden im Kernaufgabenmodell (KAM-BBS) vollständig abgebildet.

Einen Teil dieser Aufgaben überträgt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auf die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter zur selbstständigen Wahrnehmung im Benehmen mit ihr oder ihm. Die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter nimmt ihre bzw. seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Funktion als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Sie bzw. er ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Weisungen zu geben und ist insoweit Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen. Auf der Basis des schuleigenen Zielvereinbarungskonzepts steuert die Schulleiterin/der Schuleiter und die ständige Vertreterin/der ständige Vertreter die ihr/ihm obliegenden schulischen Prozesse mithilfe von Zielvereinbarungen.

Daneben vertritt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Abwesenheit oder Verhinderung.

Schulleiterin oder Schulleiter und ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter unterrichten sich gegenseitig regelmäßig über alle wichtigen dienstlichen Angelegenheiten, sodass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind, dass die Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter gewährleistet ist.

2.2
Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an berufsbildenden Schulen

Die organisatorisch und pädagogisch in einer berufsbildenden Schule zusammengefassten Schulformen des berufsbildenden Schulwesens gliedern sich innerhalb einer Schule in fraktale Organisationseinheiten, i. d. R. Abteilungen. Die Zuordnung der Schulformen, Berufsbereiche und Bildungsgänge sowie spezifischer Aufgabenbereiche einer berufsbildenden Schule zu den Organisationseinheiten bildet sich im schuleigenen Organisationsplan ab.

Die Organisationseinheiten werden von Studiendirektorinnen und Studiendirektoren zur schulfachlichen Koordinierung geleitet. Auf der Grundlage des schuleigenen Organisationsplans obliegen den Studiendirektorinnen und Studiendirektoren dabei insbesondere die Koordinierung und Steuerung der schulfachlichen Arbeit der in einer Organisationseinheit zusammengefassten Schulformen, Berufsbereiche, Fachrichtungen, Bildungsgänge und/oder spezifischen Aufgabenbereiche (z. B. Stunden- und Vertretungsplanung, Statistik).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft im Benehmen mit der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und der Studiendirektorin bzw. dem Studiendirektor die Entscheidung, welche Aufgaben zur Koordinierung dieser schulfachlichen Aufgaben wahrzunehmen sind.

Studiendirektorinnen bzw. Studiendirektoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Sie sind berechtigt, die hierfür erforderlichen Weisungen innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche zu geben. Im Rahmen der internen Steuerung schließen sie Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Bildungsgangs- und Fachgruppen der Organisationseinheit entsprechend dem jeweiligen schuleigenen Zielvereinbarungskonzept auf der Basis des Kernaufgabenmodells.

2.3
Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte an berufsbildenden Schulen

Die Dienstposten der Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte zeichnen sich je nach den Erfordernissen der Schule dadurch aus, dass neben den Aufgaben der Studienrätinnen und Studienräte zusätzlich höherwertige Tätigkeiten zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und von ihrer Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben. Als solche Aufgaben kommen vorrangig Tätigkeiten aus dem Aufgaben- und Tätigkeitsprofil der Studiendirektorinnen und -direktoren zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben in Betracht, insbesondere die Leitung von Bildungsgangs- und Fachgruppen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 NSchG) und die schulübergreifende Umsetzung spezifischer schulfachlicher Aufgaben (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Internationalisierung, Inklusion, Betreuung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Jahrgangsleitung).

Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft im Benehmen mit der Oberstudienrätin bzw. dem Oberstudienrat die Entscheidung, welche Aufgaben wahrzunehmen sind.

Die Oberstudienrätin bzw. der Oberstudienrat nimmt die ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich wahr. Die Steuerung der ihr bzw. ihm übertragenen schulischen Aufgaben erfolgt mithilfe von Zielvereinbarungen mit der zuständigen Studiendirektorin bzw. dem zuständigen Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 3 BbSFStRdErl - Qualifikationsprofil

Bibliographie

Titel
Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
BbSFStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber an berufsbildenden Schulen handeln in verschiedenen Kontexten und Situationen mit verschiedenen Menschen in unterschiedlichen Rollen wertschätzend, klar, integrativ, angemessen und zielführend. Sie sind sich bewusst, dass ihre Haltung und ihre Einstellung zu den Menschen und zur Arbeit die Schule wesentlich prägen. Sie zeigen Bereitschaft, sich im Sinne des Aufgabenprofils fortzubilden.

Die Ausübung einer Funktionsstelle an berufsbildenden Schulen setzt daher folgende fachlichen und personalen Qualifikationen voraus:

  • Sachkompetenz:

    fachliche und didaktische Kompetenz, Reflexionsfähigkeit, Innovations- und Motivationsfähigkeit, Rechts- und Verwaltungskenntnisse

  • Sozialkompetenz:

    Kommunikationsfähigkeit, Konsensfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Beratungskompetenz, Belastbarkeit und Resilienz

  • Leitungskompetenz:

    Führungskompetenz, Überzeugungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Entscheidungsfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit, Genderkompetenz

  • Managementkompetenz:

    Umgang mit Gremien, Planungsfähigkeit, Wirtschaftliches Handeln/Ressourcenbewusstsein, Innovationsfähigkeit, Personalentwicklungskompetenz, Konferenzarbeit

Das beschriebene Qualifikationsprofil bildet die Grundlage für Beurteilungen nach dem Bezugserlass zu d).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2024 (SVBl. S. 591)

Abschnitt 4 BbSFStRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Funktionsstellen an berufsbildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
BbSFStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Dieser RdErl. tritt am 1.4.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des RdErl. i.d.F. vom 1. November 2024 (SVBl. S. 591)