Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.01.2006, Az.: 2 B 8019/05
Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einer Bewerbung um die Stelle eines Präsidenten des Verwaltungsgerichts; Konkurrenz eines landeseigenen Beförderungsbewerbers mit einem landesfremden Versetzungsbewerber; Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ; Ordnungsgemäße Ausschreibung einer Stelle; Rechtmäßigkeit der Auswahlkriterien; Ermessensfehlerfreie Auswahl; Verpflichtung zur Bestenauslese; Gesetzliche Pflicht zur Auswahl lediglich nach Leistungsgrundsätzen; Beschränkung der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auf niedersächsische Bewerber aus personalwirtschaftlichen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.01.2006
- Aktenzeichen
- 2 B 8019/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2006:0116.2B8019.05.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 1 a RiG NI
- § 4 Abs. 1 RiG NI
- § 14 Abs. 5 BG NI
- § 123 Abs. 1 BRRG
- § 123 Abs. 2 BRRG
- § 32 BG NI
Amtlicher Leitsatz
Die Auswahl zwischen einem landesfremden Versetzungs- und einem landeseigenen Befördernngsbewerber für einen herausgehobenen Richterdienstposten hat der Dienstherr nur dann nach dem Leistungsgrundsatz zu treffen, wenn er sein Auswahlermessen dahin gebunden hat.
Tenor:
Aus dem Entscheidungstext
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um Übertragung der Stelle eines Präsidenten des Verwaltungsgerichts bei dem Verwaltungsgericht {C.}. Diese Stelle war in der Nds. Rechtspflege vom 15.09.2004 (Nds. Rpfl. S. 235) und im Nds. MBI. vom 29.09.2004 (Nds. MBI. S. 572) als Planstelle der BesGr R 4 BBesO ausgeschrieben. Es bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene sowie ein Bewerber aus dem Niedersächsischen Justizministeriums. Die streitbefangene Stelle des Präsidenten wurde im Laufe des Besetzungsverfahrens von der BesGr R 4 auf R 3 herabgestuft; die Bewerber haben nach erlangter Kenntnis hiervon an ihren Bewerbungen festgehalten.
Der Antragsteller bewirbt sich als Präsident des Verwaltungsgerichts {D.} (BesGr R 3). Sein dienstlicher Werdegang gestaltete sich wie folgt:
Der 1952 geborene Antragsteller bestand die zweite juristische Staatsprüfung im Februar 1982. Im Mai 1982 wurde er als Richter auf Probe in die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit eingestellt, dem Verwaltungsgericht {C.} zugewiesen und dort im Mai 1985 zum Richter am Verwaltungsgericht ernannt. Von Dezember 1988 bis August 1990 war er an das Niedersächsische Umweltministerium abgeordnet. Im September 1990 wurde er zum Kreisgericht {D.} abgeordnet, später an das Verwaltungsgericht {D.} versetzt. Am 29.07.1992 wurde er zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts {D.} und am 20.01.1994 zum Präsidenten des Verwaltungsgerichts {D.} ernannt und in eine Planstelle der BesGr R 3 BBesO eingewiesen.
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0520020050080192+B&S... 30.01.2006
Der Beigeladene ist Direktor des Sozialgerichts (BesGr R 2 BBesO mit Amtszulage) beim Sozialgericht {C.}. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:
Der 1947 geborene Beigeladene bestand die zweite juristische Staatsprüfung im August 1978. Im Oktober 1978 wurde er unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in Nordrhein-Westfalen zum Staatsanwalt ernannt und zum September 1981 in den richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen übernommen. Nach Ernennung zum Richter auf Lebenszeit am Sozialgericht {C.} im Jahre 1983 erfolgte von Mai 1990 bis Januar 1991 die Erprobung beim Landessozialgericht {E.}. Nach der Tätigkeit wiederum am Sozialgericht {C.} wurde er nach zunächst erfolgter Abordnung im Februar 1993 im April 1993 zum Richter am Landessozialgericht ernannt. Zum 01.08.1994 wurde er unter Übertragung des Amtes des ständigen Vertreters der Direktorin des Sozialgerichts an das Sozialgericht {C.} versetzt, am 23.09.1996 ihm das Amt des aufsichtsführenden Richters bei dem Sozialgericht {C.} übertragen und am 14.04.1997 wurde er zum Direktor des Sozialgerichts {C.} (BesGr R 2 BBesO mit Amtszulage) ernannt.
Im Rahmen des Besetzungsverfahrens wurden über den Antragsteller und den Beigeladenen dienstliche Beurteilungen erstellt. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers, die vom Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts {F.} unter dem 26.10.2004 nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 13.10.1993 (MBI. LSA S. 2411) erstellt wurde und sich maßgeblich auf die Vorbeurteilung des OVG-Präsidenten vom 20.02.2004 stützt, schließt mit dem Gesamturteil, der Antragsteller sei für das von ihm ausgeübte Amt "vorzüglich geeignet". In sämtlichen Beurteilungsmerkmalen ist der Antragsteller mit Ausnahme des Beurteilungsmerkmals Fachkenntnisse mit dem höchsten Prädikat "übertrifft die Anforderungen herausragend" bewertet worden; die Fachkenntnisse sind mit dem zweitbesten Prädikat "übertrifft die Anforderungen bei weitem" beurteilt worden. Der Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung (Nr. 27) lautet wie folgt: "Herr {G.} ist aufgrund seines seit vierzehn Jahren in der Praxis nachgewiesenen und in den Jahren erheblich gesteigerten Organisationstalents, seiner ausgeprägten, gleichzeitig Mitarbeiter in hohem Maß motivierenden Führungsqualität und seiner durch vielfältige Aktivitäten und weit reichende Allgemeinbildung ständig gewachsenen sozialen Kompetenz für die Leitung eines anderen Verwaltungsgerichts optimal geeignet".
Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen, die von der Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen unter dem 08.02.2005 nach der AV des MJ vom 13.11.1995 über die Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Nds. Rpfl. S. 370) erstellt wurde, bewertet die Leistungen des Beigeladenen in dem von ihm ausgeübten Amt des Direktors des Sozialgerichtes mit "besser als sehr gut" geeignet. Ihn zeichne vor allem Pragmatismus, Organisationsvermögen, hohe Belastbarkeit und untadelige Arbeitshaltung aus. Auf Grund der Tatsache, dass der Beigeladene seit fast neun Jahren das Amt des Direktors des Sozialgerichts {C.} mit großem Engagement ausübe, wird er als "sehr gut" geeignet angesehen, das größte niedersächsische Verwaltungsgericht zu leiten. In der Gesamtbeurteilung ist vermerkt, es unterliege keinem Zweifel, dass sich der Beigeladene in angemessener Zeit in das Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht werde einarbeiten können und sich nachhaltig bemühen werde, das Vertrauen und die Anerkennung der Angehörigen des Verwaltungsgerichts {C.} zu erwerben.
In dem Besetzungsbericht vom 18.05.2005 schlug der Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vor, die Stelle mit dem Bewerber aus dem Niedersächsischen Justizministerium, ersatzweise mit dem Beigeladenen zu besetzen. Einer Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller stünden vorliegend dringende personalwirtschaftliche Gründe entgegen, wie sie auch im Parallelverfahren über die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Verwaltungsgerichts {H.} im Einzelnen dargelegt seien. Hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ergebe sich aus der Anlassbeurteilung und auch aus früheren Beurteilungen ein eindeutiger Leistungs- und Eignungsvorsprung des Bewerbers aus dem Niedersächsischen Justizministerium, was sich auch in dem von ihm durchgeführten strukturierten Auswahlgespräch gezeigt habe.
Mit Schreiben vom 20.06.2005 teilte das Niedersächsische Justizministerium dem Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit, es werde entgegen dem Besetzungsbericht der Niedersächsischen Landesregierung die Ernennung des Beigeladenen vorschlagen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Auswahlentscheidung wurde damit begründet, dass der vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg favorisierte Bewerber lediglich 8 V* Monate nach seiner Anstellung richterlich und danach ausschließlich im Justizministerium tätig gewesen sei, so dass die richterlichen Erfahrungen im Hinblick auf die Leitung des größten Verwaltungsgerichts als äußerst gering anzusehen seien. Demgegenüber verfüge der vorgeschlagene Bewerber über langjährige Rechtsprechungserfahrung und habe sich in der Leitung einer Behörde bewährt. Darüber hinaus seien wegen der beabsichtigten Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit die sozialgerichtlichen Erfahrungen des Beigeladenen ein weiterer Pluspunkt.
Mit Schreiben vom 07.07.2005 bat der Vorsitzende des Präsidialrates um Erörterung der Angelegenheit. In ausführlicher Begründung legte er dar, die Auffassung, der Beigeladene sei im Verhältnis zum Bewerber aus
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0520020050080192+B&S... 30.01.2006 dem Niedersächsischen Justizministerium der besser qualifizierte, könne der Präsidialrat nicht teilen. Darüber hinaus hielt er eine Auseinandersetzung mit der Bewerbung des Antragstellers für erforderlich.
Nach der erbetenen Besprechung begründete das Niedersächsische Justizministerium, warum der Beigeladene einen deutlichen Eignungsvorsprung insbesondere wegen seiner langjährigen richterlichen Erfahrungen gegenüber dem Bewerber aus seinem Haus habe.
Mit Schreiben vom 29.09.2005 übermittelte der Vorsitzende des Präsidialrats dem Niedersächsischen Justizministerium den mehrheitlich gefassten zustimmenden Beschluss vom 26.09.2005 zur Ernennung des Beigeladenen.
Die Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung vom 25.10.2005 aufgrund der Kabinettsvorlage des Justizministeriums vom 06.10.2005 die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Verwaltungsgerichts in {C.}.
Mit Bescheid vom 02.11.2005 setzte das Niedersächsische Justizministerium den Antragsteller von der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin in Kenntnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Aus personalwirtschaftlichen Gründen sei die Auswahlentscheidung auf niedersächsische Bewerber zu beschränken gewesen. Durch die angespannte Haushaltslage im Land Niedersachsen und das seit Jahren bestehende Stellenabbaukonzept seien Neueinstellungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich gewesen, so dass dies u.a. zu einer ungünstigen Altersstruktur geführt habe. Die Übernahme dienst- und lebensälterer Bewerber aus anderen Bundesländern beeinflusse die Altersstruktur im Gegensatz zur Beförderung eines niedersächsischen Bewerbers zusätzlich. Die Beförderung eines niedersächsischen Bewerbers habe zudem die mittelbare Folge, dass ein junger Proberichter eingestellt werden könne, der gerichtsbarkeitsübergreifend eingesetzt werden solle. Die Entwicklungsmöglichkeiten der in Niedersachsen bereits tätigen Richterinnen und Richter würden durch die Übernahme von Bewerbern aus anderen Bundesländern zudem beeinträchtigt, so dass es im personalpolitischen Interesse liege, auch insoweit möglichst Leistungsanreize zu schaffen bzw. zu erhalten. Vor diesem Hintergrund hätten leistungsbezogenen Auswahlkriterien bei der zu treffenden Auswahlentscheidung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen können.
Der Antragsteller hat am 22.11.2005 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend: Aus der Stellenausschreibungspflicht des § 1 a Nds.RiG und auch aus dem verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Recht eines jeden Deutschen, sich um jedes öffentliche Amt bewerben zu können, folge, dass eine zu besetzende Planstelle mit dem bestmöglich geeigneten Bewerber zu besetzen sei. Die im Rahmen des GesetzgebungsVerfahrens zu § 1 a Nds.RiG gegebenen Begründung, dem Präsidialrat einen Überblick über alle Bewerber zu verschaffen, diene dem eigentlichen Sinn der Ausschreibungspflicht, nämlich dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Besetzung öffentlicher Ämter. Die Antragsgegnerin habe während des Verfahrens nicht zu erkennen gegeben, dass die Auswahl ausschließlich unter personalwirtschaftlichen Erwägungen erfolgen solle. Im Gegenteil, die ausdrückliche Aufforderung durch den Staatssekretär sich zu bewerben sowie die Anforderung einer aktuellen Beurteilung mache nur Sinn, wenn beabsichtigt gewesen sei, die Auswahlentscheidung ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten zu treffen. Da sich die Antragsgegnerin selbst in dieser Weise gebunden habe, könne das unter den Bedingungen des Art. 33 Abs. 2 GG in Gang gesetzte Auswahlverfahren nachträglichen Beschränkungen nur aus Gründen unterworfen werden, die den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht würden. Unabhängig davon beruhe die allein auf das Stellenbewirtschaftungsermessen gestützte Auswahlentscheidung nicht auf sachlichen Gründen, sondern stelle sich zu seinen Lasten als Umgehung des Gebots der Bestenauslese dar. Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei auch nicht durch die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Nds. Rpfl. 2005, S. 327 f.) gerechtfertigt, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um eine Stelle aus dem Bereich der Staatsanwaltschaft gehandelt habe, für die eine Ausschreibungspflicht nicht bestehe. Die von der Antragsgegnerin unerwünschten Auswirkungen würden zudem in vergleichbarerweise auch bei der Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen eintreten, weil es sich bei diesem im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls um einen Außenbewerber handele, der zudem noch fünf Jahre lebensälter sei. Für die Vergabe des hier streitbefangenen singulären Spitzenamtes mit herausgehobener Verantwortung könne es keine Rolle spielen, ob durch die Besetzung ein Bewerbungsreigen eröffnet werde, an dessen Ende eventuell in der Sozialgerichtsbarkeit eine Richterstelle für eine Neueinstellung geschaffen werden könnte. Abgesehen davon könnten die angestellten Erwägungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Geltung mehr beanspruchen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe - anders als zum Zeitpunkt der Erstellung des Besetzungsberichtes durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg - bereits festgestanden, dass sich der Personalbedarf in der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch den deutlichen Anstieg der Eingänge aufgrund des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens im Jahre 2005 nachhaltig erhöht habe, so dass freiwerdende Stellen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, besonders in der zweiten Jahreshälfte wieder besetzt, junge Proberichter eingestellt und - landesweit - vom Einstellungsstopp bereits in mehreren Hundert Fällen Ausnahmen bewilligt worden seien und auch für das Jahr 2006 weitere Lockerungen erwartet würden. Angesichts der unbeschränkten Ausschreibung und der Aufforderung des Antragstellers zur Bewerbung habe sich die Antragsgegnerin selbst gebunden, so dass es geradezu treuwidrig sei, sich im Nachhinein auf personal wirtschaftliche Gründe für die Auswahl zu berufen. An seiner eindeutigen besseren Leistung und Eignung für den streitbefangenen Dienstposten im Verhältnis zum Beigeladenen bestehe kein Zweifel, allzumal er sich bereits als Präsident des Verwaltungsgerichts {D.} im gleichen Statusamt befinde.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu untersagen, dem Beigeladenen die Stelle eines Präsidenten des Verwaltungsgerichts bei dem Verwaltungsgericht {C.} (BesGr R 3) zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch, weil einem Einvernehmen mit seiner Versetzung rechtlich nicht zu missbilligende personal wirtschaftliche Gründe entgegenstünden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehe § 1 a Nds.RiG einem Vorrang personalwirtschaftlicher, organisatorischer und haushaltswirtschaftlicher Aspekte gegenüber einer Anwendung des Leistungsgrundsatzes nicht entgegen. Wenn in der Rechtsprechung teilweise Gegenteiliges vertreten werde, so sei diese insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 17.08.2005 (5 ME 100/05) zu überprüfen. Die Stellenausschreibungspflicht als solche sage nichts darüber aus, dass eine solche Stelle nur nach dem Leistungsgrundsatz besetzt werden dürfe. Diese Überlegungen würden bereits durch die Gesetzesmaterialien bei der Einführung des § 1 a Nds.RiG bestätigt, wo in der Regierungsvorlage Nr. 567 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 27.05.1971 (Nds. LT, Drs. 7/567) als Ziel in erster Linie die Erweiterung der Mitwirkung der Richter in personellen Angelegenheiten und die Stärkung der Stellung der Richtervertretungen hervorgehoben worden sei. Dass die ausschließliche Anwendung von Leistungsgrundsätzen ohne den Vorrang personalwirtschaftlicher, organisatorischer und haushaltsrechtlicher Aspekte nicht haltbar sei, zeige sich z.B. wenn eine dienstgerichtliche Entscheidung oder ein ausnahmsloser Einstellungsstopp umgesetzt werden müsse. Weder die Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens noch ein tatsächliches Verhalten der Bediensteten des Justizministeriums habe eine rechtlich erhebliche Bindung bzw. Festlegung auf den Leistungsgrundsatz bei der Auswahlentscheidung hervorgerufen. Insbesondere könne der Antragsteller aus den mit dem Staatssekretär geführten Telefongesprächen weit vor Ergehen des Besetzungsvorschlags des Ministeriums nicht entnehmen, dass er unter Leistungsgesichtspunkten in das Auswahlverfahren einbezogen werde, wie sich auch aus der dienstlichen Erklärung des Staatssekretärs vom 28.11.2005 ergebe. Sachlicher Grund sei insbesondere die deutliche Verschlechterung der Altersstruktur der Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie sich aus dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.04.2005 betreffend die Stelle des Präsidenten beim Verwaltungsgericht {H.} ergebe. Die Überalterung der Richterschaft in der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei besorgniserregend, nach dem Handbuch der Justiz 2004 seien zum heutigen Zeitpunkt lediglich noch 11 Richterinnen und Richter mit einem Lebensalter unter 40 Jahren in Niedersachsen tätig. Das im Jahre 2000 beschlossene Stellenabbaukonzept, wonach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit innerhalb von zehn Jahren 40 Richterstellen eingespart werden sollten, habe am 25.10.2005 noch Gültigkeit gehabt, es sei frühestens mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes im Dezember 2005 obsolet gewesen. Allerdings habe es einer Einzelausnahmegenehmigung des Finanzministeriums wegen der zwischenzeitlich erteilten generellen Ausnahme vom Einstellungsstopp für Richter und Staatsanwälte nicht mehr bedurft. Es bestehe nach wie vor das personalwirtschaftliche Ziel, Neueinstellungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausschließlich für die Gewinnung lebensjüngerer Kräfte zu nutzen, wozu auch die Überlegung gehöre, höherwertige Stellen grundsätzlich nur mit landeseigenem Personal zu besetzen, um so am Ende der Kette durch freiwerdende R 1-Plan-steilen Nachwuchskräfte einstellen zu können.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie auf den Auswahlvorgang verwiesen.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller hat zwar den für den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund, nicht aber den Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Auf Grund der Ämterstabilität bei statusrelevanten Maßnahmen und der Absicht der Antragsgegnerin, den Beigeladenen auf den streitbefangenen Dienstposten zu befördern, ist der Anordnungsgrund nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne weiteres anzuerkennen (vgl. z.B. BVerwGE 80, 127[BVerwG 25.08.1988 - 2 C 62/85]).
Hingegen lässt sich ein Anordnungsanspruch nicht feststellen. Bei diesem summarischen Verfahren kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass das Auswahlverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und der Antragsteller bei korrektem Vorgehen der Antragsgegnerin möglicherweise erfolgreich gewesen wäre (BVerfG, B. v. 24.09.2002, DVBI. 2002, 1633; OVG Lüneburg, B. v. 06.03.2003 - 5 ME 244/02 -), weil er durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin in seinem als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichneten, grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt wäre.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst im Sinne der Gewährleistung des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt die faire und chancengleiche, Verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung einer Bewerbung bzw. Auswahl der in Betracht kommenden Beamten oder Richter sowie die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen einschließlich der Wahrung etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs hat der Richter einen Anspruch insbesondere auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens des Dienstherrn. Dabei gibt es auch im Bereich des Richterrechts wegen Fehlens eines subjektiven Rechts grundsätzlich keinen Anspruch auf Verleihung eines Amtes (§ 4 Abs. 1 Nds.RiG i.V.m. § 14 Abs. 5 NBG), weil in erster Linie ein öffentliches Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Planstellen besteht. Die der Amtsübertragung vorangehende Auswahlentscheidung des Dienstherrn ist dabei ein Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maße vom Gericht daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zu Grunde gelegt, allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, U. v. 21.08.2003, NVwZ 2003, 1397; OVG Lüneburg, B. v. 24.08.2004 - 5 ME 92/04 -, jew. m. w. Nachw.).
Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, auf die sich der Antragsteller berufen könnte, lässt sich nicht feststellen.
Die Stelle des Präsidenten des Verwaltungsgerichts in {C.} wurde - wie gem. § 1 a Nds.RiG erforderlich -entsprechend der AV des MJ vom 16.06.1993 (Nds. Rpfl. 1993, 229, (II, 4)) als freie Richterstelle in der Niedersächsischen Rechtspflege (Nds. Rpfl. 2004 Nr. 9 v. 15.09.2004, 235) und im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBI. Nr. 29 v. 29.09.2004, 572) ausgeschrieben. Die Tatsache, dass die als Planstelle der Besoldungsgruppe R 4 ausgeschriebene streitbefangene Stelle des Präsidenten des Verwaltungsgerichts bei dem Verwaltungsgericht {C.} im Laufe des Besetzungsverfahrens wegen Absinkens der planmäßigen Richterstellen unter 41 nur noch als Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 bewertet werden konnte (vgl. Anl. IM zum BBesG) und entsprechend herabgestuft wurde, hätte zwar Anlass zur Neuausschreibung geben müssen, da eine andere als die ausgeschriebene Planstelle besetzt werden soll. Hieraus lässt sich jedoch eine Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht begründen. Zum einen ist unwidersprochen vorgetragen, dass den Bewerbern die Herabstufung umgehend mitgeteilt wurde und dass sämtliche Bewerber ihre Bewerbung auch unter diesen Voraussetzungen aufrecht erhalten haben. Zum anderen hätte eine Neuausschreibung allein den Interessen der Antragsgegnerin gedient, da möglicherweise ein größerer Bewerberkreis für die Auswahlentscheidung vorhanden gewesen wäre. Für die "Konkurrenzsituation" zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ergeben sich hieraus keine Konsequenzen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Ausschreibung kein Anforderungsprofil enthält. Denn die Anforderungen an das Amt des Präsidenten eines Verwaltungsgerichts, der zugleich Vorsitzender einer Kammer ist, ergeben sich aus den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Bestimmungen des Prozessrechtes, so dass sich die Formulierung eines Anforderungsprofils erübrigt Die im Auswahlvorgang enthaltene Kabinettsvorlage vom 06.10.2005 entsprach auch den Anforderungen des § 25 der Geschäftsordnung der Ministerien und der Staatskanzlei (B. v. 07.02.1995, Nds. MBI. 1995, 269). Die Landesregierung wurde zur Bewerberlage und zu den Auswahlkriterien ausführlich unterrichtet. Der Präsidialrat der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde entsprechend den Vorschriften der §§ 39 ff. Nds.RiG am Auswahlverfahren beteiligt. Er hat eine ausführliche Stellungnahme über die aus seiner Sicht persönliche und fachliche Eignung der Bewerber abgegeben und um eine Erörterung gem. § 41 a Nds.RiG gebeten, die auch stattgefunden hat, und dann mit Beschluss vom 26.09.2005 mehrheitlich der beabsichtigten Personalmaßnahme der Antragsgegnerin zugestimmt.
Die von der zuständigen (Art. 38 Abs. 2 der Nds. Verfassung, § 4 Nds.RiG, § 15 NBG) Antragsgegnerin getroffene Personalmaßnahme (vgl. auszugsweise Niederschrift über die 114. Sitzung der Niedersächsischen Landesregierung vom 25.10.2005) wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.11.2005 gem. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG mit einer ausführlichen Begründung mitgeteilt, aus der der Antragsteller die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe ersehen konnte, von denen die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung ausgegangen ist.
Die Auswahlentscheidung begegnet auch materiell-rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken.
Im vorliegenden Fall "konkurriert" ein Versetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland mit einem Beförderungsbewerber aus Niedersachsen um einen herausgehobenen Richterdienstposten in der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Beim Antragsteller handelt es sich - nach der Herabstufung der streitbefangenen Präsidentenstelle - um einen reinen Versetzungsbewerber, weil seinem Begehren nur bei einem Dienstherrenwechsel und einer Versetzung aus dem Land Sachsen-Anhalt entsprochen werden kann und weil er bereits als Präsident des Verwaltungsgerichts {D.} Inhaber des nach der Besoldungsgruppe R 3 bewerteten Statusamtes ist. Konkurrieren Versetzungs- und Beförderungsbewerber um ein Amt, so stehen die Prinzipien der Personalhoheit und der Bestenauslese im Widerstreit.
Die in der Judikatur (BVerfG, B. v. 11.11.1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, U. v. 25.11.2004, 2BR 2005, 244; BVerwG, U. v. 13.11.1986, BVerwGE 75, 133; OVG Lüneburg, B. v. 04.11.2004, Nds. MBI. 2005, 73; OVG Lüneburg, B. v. 16.05.2001, Nds. MBI. 2002, 48; OVG Münster, B. v. 03.07.2001, NVwZ - RR 2002, 362; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.11.2001, NVwZ-RR 2002 364; Bay. VGH, B. v. 26.02.1996, NVwZ-RR 1997, 268 [VGH Baden-Württemberg 30.04.1996 - 10 S 2163/95]; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 28.01.1999, DRiZ 2000, 57 [OVG Sachsen-Anhalt 28.01.1999 - B3 S 412/98] [OVG Sachsen-Anhalt 28.01.1999 - 3 S 412/98]) und im Schrifttum (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis 6. Aufl. Rdnr. 68; Schütz, Beamtenrecht Bd. I Teil C § 28 Rdnr. 221; Plog/Wiedow, BBG § 26 Rdnr. 30 a) vorherrschende Meinung, die auch von der Kammer geteilt wird (vgl. z.B. B. v. 17.01.2005 - 2 B 6650/04), geht dahin, dass Versetzungsbewerber grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG haben. Dabei sind die Fallkonstellationen eindeutig, in denen ein Versetzungs- und ein Beförderungsbewerber desselben Dienstherrn um einen zu besetzenden Beamtendienstposten konkurrieren. Die Organisationshoheit gibt dem Dienstherren das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu entscheiden, wobei die Ausübung dieses Rechtes wiederum in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Das dem Dienstherrn für eine Versetzung kraft Gesetzes eingeräumte Ermessen (vgl. § 18 BRRG, § 26 BBG, § 32 NBG) kann nicht dadurch, dass ein anderer Bewerber bei Erfolg seiner Bewerbung befördert werden müsste, im Sinne einer Verpflichtung zur Bestenauslese eingeschränkt werden. Denn der Versetzungsbewerber hat ein dem Beförderungsamt entsprechendes Amt bereits inne, so dass er bei Anlegung des Maßstabes der Bestenauslese in aller Regel dem Beförderungsbewerber vorzuziehen wäre. Müsste der Dienstherr in derartigen Fällen dem Versetzungsantrag aus Leistungsgesichtspunkten stattgeben, so würde ihm eine selbstverantwortete Personalverwaltung in gesetzlich nicht vorgesehener Weise erschwert. Da Versetzungs- und Beförderungsbewerber nicht in echter Konkurrenz stehen, ist es auch unerheblich, ob die Stelle förmlich ausgeschrieben war oder nicht (vgl. Schnellenbach a.a.O.; VGH Mannheim, B. v. 29.11.1991, NVwZ-RR 1993, 93; a. A. Hess. VGH, ZBR 1990, 24).
Selbstverständlich ist ein Dienstherr aus Rechtsgründen aber nicht gehindert, die Auswahlentscheidung für eine Beamten-/Richterstelle ausschließlich auch dann nach Leistungsgesichtspunkten vorzunehmen, wenn Versetzungs- und Beförderungsbewerber zur Wahl stehen. Der übergangene Versetzungsbewerber kann aber nur dann die Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese mit Erfolg rügen, wenn der für die Auswahl zuständige Dienstherr sich selbst verbindlich darauf festgelegt hat, die Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz vorzunehmen oder wenn sich diese Verpflichtung aus dem Gesetz ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, B. v. 17.08.2005, Nds. Rpfl. 2005, 327; OVG Lüneburg, B. v. 22.04.2005, Nds. Rpfl. 2005, 232).
Eine gesetzliche Pflicht zur Auswahl nach Leistungsgrundsätzen ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus § 1 a Nds.RiG. Nach dieser Vorschrift ist der Dienstherr verpflichtet, freie Planstellen für Richter auszuschreiben. Zweifejlos dient diese Ausschreibungspflicht dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Besetzung öffentlicher Ämter. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung vom 17.01.2005 (Az. 2 B 6650/04) unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 5. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18.06.1993 (DVBI. 1993, 995) und Beschluss vom 23.08.1994 (5 M 4245/94) die Auffassung vertreten, dass aus dieser gesetzlichen Besonderheit zu schließen sei, dass Richterstellen unter Leistungsgesichtspunkten zu besetzen seien, mit der Folge, dass auch Versetzungsbewerber Anspruch auf eine mit den gesetzlichen Bestimmungen der Art. 33 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 1 Nds.RiG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG in Einklang stehende Auswahlentscheidung haben. Diese Auffassung ist aufrecht zu erhalten, soweit Beförderungs- und Versetzungsbewerbern desselben Dienstherrn miteinander konkurrieren, auch wenn die neueren Entscheidungen des OVG Lüneburg (vgl. B. v. 17.08.2005 a.a.O. und B. v. 22.04.2005 a.a.O.) erhebliche Zweifel daran anmelden, ob Richterstellen nur nach dem Leistungsgrundsatz besetzt werden dürfen.
Für den Fall, dass - wie hier - ein Beförderungsbewerber aus Niedersachsen und ein Versetzungsbewerber aus Sachsen-Anhalt zur Auswahl stehen, ist der zu beachtende gesetzliche Rahmen jedoch auch durch das durch § 123 Abs. 1 und 2 BRRG, §§ 4 Abs. 1 Nds.RiG, 32 NBG hinsichtlich der vom Antragsteller erstrebten Versetzung und der hierfür erforderlichen Einverständniserklärung der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen sowie das in der Organisationshoheit der Antragsgegnerin begründete Wahlrecht zwischen Versetzung und Beförderung bestimmt. Müsste das Land Niedersachsen als Dienstherr der niedersächsischen Richter eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung von Versetzungsbewerbern anderer Bundesländer ausnahmslos nach Leistungsgesichtspunkten vornehmen, so würde seine Personal-und Organisationshoheit hierdurch eingeschränkt. Eine wirksame Personalentwicklung und -Wirtschaft könnte insbesondere in Zeiten finanzieller Restriktionen nur noch erschwert betrieben werden, ein konsequenter Einstellungsstopp etwa nicht mehr durchgeführt werden. Organisations- und Personalhoheit des Landes sind essenzielle Bestandteile der bundesstaatlichen Ordnung und genießen als solche Verfassungsrang (vgl. Art. 20 Abs. 1). Die die Auswahlentscheidung tragenden Gesichtspunkte sind daher - obwohl nicht im Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verankert - bei der Besetzung öffentlicher Ämter geeignete Auswahlkriterien (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2004, E 122, 147; U. v. 25.11.2004, E 122, 237).
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Leistungsgrundsatzes zu treffen, kann - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht aus einer entsprechenden Selbstbindung des Ermessens während des Auswahlverfahrens hergeleitet werden. Aus einer Stellenausschreibung als solcher ist jedenfalls dann keine verbindliche Festlegung herzuleiten, wenn diese - wie hier - kraft Gesetzes zwingend vorgeschrieben ist. Vorliegend deutet zudem die Ausschreibung im Niedersächsischen Verwaltungsblatt und in der Niedersächsischen Rechtspflege (und nicht bundesweit, z.B. in der NJW) eher darauf hin, dass nur Bewerbungen aus der niedersächsischen Richterschaft erwartet wurden.
Die Behauptung des Antragstellers, deren Richtigkeit er eidesstattlich versichert, er habe sich erst auf die ausdrückliche Aufforderung durch den Staatssekretär beworben, ist
ebenfalls nicht geeignet, eine Selbstbindung des Ermessens durch die Antragsgegnerin zu begründen. Unabhängig davon, dass der Staatssekretär in seiner dienstlichen Erklärung vom 28.11.2005 diesen Sachverhalt so nicht bestätigt, sondern erklärt, er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er den Antragsteller für diese Position aufgrund seiner persönlichen Einschätzung für sehr gut geeignet halte, gleichzeitig aber auf die besondere Situation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Niedersachsens, den Einstellungsstopp und die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung hingewiesen, würde selbst die Aufforderung zur Bewerbung nicht beinhalten, dass ausschließlich nach Leistungsgrundsätzen ausgewählt werden darf. Für eine solche Zusage wäre der Staatssekretär zudem nicht zuständig. Allerdings hat das Niedersächsische Justizministerium durch die Einholung von Anlassbeurteilungen den Anschein und beim Antragsteller die Hoffnung erweckt, die Auswahlentscheidung werde nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen. In dieser Hoffnung konnte den Antragsteller bestärken, dass das Niedersächsische Justizministerium in anderen Verfahren Bewerber aus Sachsen-Anhalt, die sich auf freie R 1-Richterstellen in Niedersachsen beworben hatten, von vornherein gar nicht in das Auswahlverfahren einbezogen hat (vgl. z.B. VG Hannover, 2 B 5703/00 und OVG Lüneburg, 2 MA 817/01; VG Hannover, 2 B 2008/99) und zum anderen die Auswahlentscheidung vom 09.11.2004 betreffend die Besetzung der Stelle des Direktors oder der Direktorin des Arbeitsgerichts in {C.}, (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage), um die sich die Ehefrau des Antragstellers als Direktorin des Arbeitsgerichts {D.} beworben hatte, ausschließlich auf Leistungsgesichtspunkte gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 4 Nds.RiG, § 8 NBG gestützt und bereits eine Ausnahmegenehmigung beim Niedersächsischen Finanzminister vom Einstellungsstopp erwirkt hat. Dennoch hat das Verhalten des Niedersächsischen Justizministeriums im vorliegenden Fall unter rechtlichen Gesichtspunkten dem Antragsteller nicht mehr als nur die Hoffnung eingeräumt, dass die Entscheidung auch in diesem Fall nach Leistungsgesichtspunkten getroffen werde. Eine verbindliche Festlegung vermag die Kammer hier nicht zu sehen, weil die Antragsgegnerin erst aufgrund der eingeholten Anlassbeurteilungen in der Lage war zu prüfen, welche Bewerber mit welcher Eignung überhaupt für die Besetzung der Stelle des Präsidenten beim Verwaltungsgericht {C.} vorhanden waren.
Auch wenn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass das Niedersächsische Justizministerium das Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese eingeleitet hat, so war die für die Personalentscheidung zuständige Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des 25.10.2005 wegen fehlender verbindlicher Festlegung nicht gehindert, das Auswahl verfahren auch nachträglich auf landeseigene Bewerber zu begrenzen (vgl. so auch OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 03.07.2001 a.a.O.).
War die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten zu entscheiden, so durfte sie die Auswahlentscheidung nach dem ihr zustehenden Stellenbewirtschaftungsermessen unter Berücksichtigung des ihr durch § 71 Abs. 3 DRiG, § 4 Abs. 1 Nds.RiG i.V.m. § 123 Abs. 1 BRRG eingeräumten Versetzungsermessens treffen. Das gemäß § 123 Abs. 2 BRRG erforderliche, im pflichtgemäßen Ermessen stehende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kann bei einer länderübergreifenden Versetzung aus allen Gründen unterbleiben, die auch die Ablehnung einer Einstellung rechtfertigen würden (vgl. BVerwG E 75, 133, 135). Zusätzlich kann das Einverständnis auch aufgrund von Überlegungen versagt werden, die die Ablehnung von Hinzuversetzungen sachgerecht erscheinen lassen (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 28 NW LBG, Rdnr. 221). Das der Antragsgegnerin obliegende Stellenbewirtschaftungsermessen, das grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient, ist nur dann rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn die Entscheidung nicht auf sachlichen Gründen beruht und sich als willkürlich oder als Manipulation zu Lasten des Entscheidungsbetroffenen erweist (vgl. BVerwG, B. v. 29.04.1992, Buchholz 232, § 23 BBG, Nr. 39; OVG Lüneburg, B. v. 17.08.2005 a.a.O.). Auf Grund des Vortrags der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.12.2005 muss davon ausgegangen werden, dass der grundsätzlich noch bestehende Einstellungsstopp der Landesregierung (vgl. RdErl. des MF vom 18.03.2003, Nds. MBI. S. 235 i.d.F. des RdErl. des MF vom 22.12.2004, Nds. MBI. 2005 S. 10) mit der erforderlichen Einzelausnahmegenehmigung des Finanzministers bei Übernahme von landesfremden Bewerbern der Auswahlentscheidung für den Antragsteller nicht entgegengestanden hätte. Dies wird auch durch den Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 12.08.2005 (Az. 51121-104.415-TV) bestätigt, wonach das Niedersächsische Finanzministerium auf Antrag des Niedersächsischen Justizministeriums eine generelle Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Richter- und Staatsanwaltsdienst erteilt hat. Ob das im Jahr 2000 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen beschlossene Stellenabbaukonzept im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin noch weiter verfolgt und erst mit der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers im Dezember obsolet wurde (so Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10.01.2006; vgl. auch Presseerklärung des Niedersächsischen Justizministeriums vom 10.11.2005 Nr. 53/05 zur Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 10.11.2005 TOP 25) kann hier dahin stehen, da die getroffene Auswahlentscheidung hierauf nicht gestützt wurde.
Die Beschränkung der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auf niedersächsische Bewerber aus personalwirtschaftlichen Gründen lässt sich nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht als ermessensfehlerhaft oder willkürlich oder auf nicht sachlichen Gründen beruhend bewerten. Die Antragsgegnerin hat nicht nur die Personalgewalt, also die Personalhoheit und Personalsteuerung, sondern neben dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Besetzung öffentlicher Ämter auch eine Fürsorgepflicht für das berufliche Fortkommen gegenüber ihren im Dienst des Landes stehenden Richtern. Eine derartige Fürsorgepflicht besteht gegenüber dem Antragsteller nicht, denn der Antragsteller steht aufgrund seines Richterstatus in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt, das er im Jahre 1990 freiwillig eingegangen ist. Das personalpolitische Ziel, höherwertige Dienstposten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen grundsätzlich nur mit landeseigenen Bewerbern zu besetzen, wenn niedersächsische Bewerber mit der erforderlichen Qualifikation vorhanden sind, ist ein ermessensfehlerfreier Grund für die Ablehnung des Einverständnisses zur länderübergreifenden Versetzung nach Niedersachsen. Dass die Antragsgegnerin in dem Beigeladenen einen qualifizierten Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten sieht, lässt sich bei der dem Gericht zustehenden nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit ebenfalls nicht beanstanden. Es ist nicht Aufgabe der erkennenden Kammer zu entscheiden, ob es sinnvoller und für das "seit Jahrzehnten als schwierig geltende" Verwaltungsgericht {C.} zweckmäßiger gewesen wäre (vgl. Stellungnahme des Präsidenten des Nds. OVG vom 18.05.2005), einen "gelernten" Verwaltungsrichter und einen mit den Intema der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertrauten Bewerber auszuwählen. Vielmehr hat die Kammer lediglich die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung auf ihre Willkürfreiheit zu überprüfen.
Die Kammer hat erwogen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sein könnte, in das ihr zustehende Versetzungsermessen für ein Spitzenamt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit einfließen zu lassen, dass der Antragsteller für diesen Dienstposten außerordentlich qualifiziert ist, was sich aus den Anlassbeurteilungen ergibt, die ihm sowohl hinsichtlich der Leistungen auf dem seit 1994 bekleideten entsprechenden Dienstposten des Präsidenten des Verwaltungsgerichts {D.} als auch für die Eignung des angestrebten Amtes des Präsidenten des Verwaltungsgerichts {C.} sowie ebenfalls des Präsidenten eines Obergerichts in der Verwaltungsgerichtsbarkeit das höchste Prädikat zuerkennt. Eine entsprechende Verpflichtung hat die Kammer verneint, so dass das Unterlassen der Antragsgegnerin nicht aufgrund unvollständigen Sachverhalts allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt. Gelten für die Erteilung des Einverständnisses hinsichtlich des Ermessens für den aufnehmenden Dienstherrn (§ 123 Abs. 2 BRRG) dieselben Grundsätze wie für die erstmalige Begründung eines Beamten- bzw. Richterverhältnisses (vgl. oben S. 14), so entspricht die allein im Organisationsermessen des Landes stehende Entscheidung, eine freie Stelle unbesetzt zu lassen, dem Versagen des Einvernehmens für die länderübergreifende Besetzung. Sind aber subjektive Rechte von Einstellungsbewerbern insoweit nicht ersichtlich, so hat dies entsprechend auch für Versetzungsbewerber eines anderen Dienstherrn zu gelten.
Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers wegen Außerachtlassens von Leistungsgerichtspunkten kann auch nicht im konkreten Fall als unbillig und treuwidrig angesehen werden. Zwar steht außer Frage, dass der Antragsteller im Justizdienst des Landes Sachsen-Anhalt äußerst qualifizierte Aufbauarbeit geleistet hat und seit vielen Jahren mit bester Beurteilung das Verwaltungsgericht {D.} erfolgreich leitet und es für ihn -möglicherweise entgegen anderen nicht verbindlichen Zusagen bei seinem Wechsel nach Sachsen-Anhalt -äußerst schwierig ist, in den niedersächsischen Richterdienst wieder zurückzukehren. Aber der Antragsteller muss sich entgegen halten lassen, dass sein Wechsel in den Richterdienst des Landes Sachsen-Anhalt auf seinem freien Willensentschluss beruhte und zu einer beachtlichen Karriere geführt hat, die bei Verbleiben im niedersächsischen Richterdienst möglicherweise so nicht erfolgt wäre.
Der Antrag war daher mit der aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenentscheidung abzulehnen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, bestand nicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren der vorliegenden Art vermindert die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG den Regel Streitwert nicht wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens. Die Kammer hat den Regel Streitwert festgesetzt und das Vorliegen eines Verfahrens im Sinne des § 52 Abs. 5 GKG verneint, weil der Antragsteller bereits Inhaber eines Statusamtes ist, das der zu besetzenden Stelle entspricht (vgl. B. v. 05.01.2005, 2 B 6409/04).