Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2006, Az.: 9 ME 416/05

Voraussetzungen einer Verwaltungsvollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe; Notwendigkeit einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die ersuchende Behörde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2006
Aktenzeichen
9 ME 416/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 31806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:0125.9ME416.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 14.11.2005 - AZ: 4 B 2410/05

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung des Bescheides der Stadt Bremerhaven über rückständige Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 1.157,85 DM (592,- EUR) zuzüglich Mahngebühr (1,53 EUR) und Säumniszuschlägen (247,50 EUR) durch die Antragsgegnerin zu Recht nicht entsprochen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

2

Da die Antragsgegnerin im Wege länderübergreifender Vollstreckungshilfe für die durch den Magistrat als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 5 Nr. 1 BremGVG) um Vollstreckung ersuchende Stadt Bremerhaven tätig geworden ist, kann in dem gegen die Antragsgegnerin als um Vollstreckung ersuchte Behörde gerichteten Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Vollstreckbarkeit der Forderung sei nicht gegeben. Denn für die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungshilfe reicht es nach § 7 Abs. 1 Satz 3 NdsVwVG aus, dass die ersuchende Behörde der Vollstreckungsbehörde bescheinigt, dass der Leistungsbescheid vollstreckbar ist. Dies hat die Stadt Bremerhaven im letzten Satz ihres an die Antragsgegnerin gerichteten Amtshilfeersuchens vom 13. Juli 2005 getan. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit soll sicherstellen, dass die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht mit der - und sei es auch nur summarischen - Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides und seiner Vollstreckbarkeit belastet wird (vgl. Bautsch, Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1983, § 7 RdNr. 2). Mit Einwendungen gegen das - vom Verwaltungsgericht bejahte - Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 NdsVwVG aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung kann der Antragsteller mithin in diesem Verfahren nicht durchdringen. Da hiernach bei Ersuchen um Amtshilfe/Vollstreckungshilfe die ersuchende Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs verantwortlich bleibt (vgl. ergänzend: App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, § 5 RdNr. 10, unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 250 Abs. 1 Satz 1 AO), kann der Antragsteller mit seinen zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Rügen nur gehört werden - nach Maßgabe des bremischen Landesrechts - in einem gegen die Stadt Bremerhaven gerichteten Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, das beim Finanzgericht Bremen anzustrengen wäre (vgl. § 8 BremGVG).