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  • ab 10.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL MWPA-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen als Kultursystem zur Energiegewinnung (Richtlinie "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau")
Redaktionelle Abkürzung
RL MWPA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

6.1
Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Aussaat. Er endet mit Ablauf des dritten Jahres mit Ernteverpflichtung.

6.2
Auf den beantragten Ackerflächen sind mehrjährige Blühflächen anzulegen, deren Aufwuchs in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraumes zu nutzen ist. Es sind ausschließlich Flächen zu berücksichtigen, die im geplanten Aussaatjahr sowie dem vorhergehenden Jahr als Ackerflächen genutzt wurden.

6.3
Die Saatgutmischung für mehrjährige Blühflächen muss aus mindestens 15 der nachfolgend genannten Pflanzenarten bestehen:

Wissenschaftlicher NameDeutscher NameArt
1Inula heleniumAlantKulturpflanze
2Artemisia vulgarisBeifußWildpflanze
3Althaea OfficinalisEibischKulturpflanze
4Onobrychis viciifoliaEsparsetteKulturpflanze
5Anthemis tinctoriaFärberkamilleWildpflanze
6Reseda luteolaFärber WauWildpflanze
7Foeniculum vulgareFenchelKulturpflanze
8Malva sylvestris ssp. MauritanicaFuttermalveKulturpflanze
9Melilotus officinalisgelber SteinkleeWildpflanze
10Verbascum ssp.KönigskerzeWildpflanze
11Medicago sativaLuzerneKulturpflanze
12 Echium vulgareNatternkopfWildpflanze
13Tanacetum vulgareRainfarnWildpflanze
14Malva alceaRosenmalveWildpflanze
15Silene dioicarote LichtnelkeWildpflanze
16Centaurea jaceaWiesen FlockenblumeWildpflanze
17Cichorium intybusWegwarteWildpflanze
18Melilotus albusWeißer SteinkleeWildpflanze
19Daucus carotaWilde MöhreWildpflanze
20Dipsacus fullonumWilde KardeWildpflanze
21Malva sylvestrisWilde MalveWildpflanze
22Sojaschrot/Mischungsmaterial für Aussaat-.

Im Aussaatjahr ist die Zumischung der einjährigen Kulturpflanzen Buchweizen (Fagopyrum esculentum), Phacelia (Phacelia tanacetifolia) und Sonnenblume (Helianthus annus) zulässig.

6.4
Die Saatgutmischung aus Wildpflanzen ist ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut gesicherter deutscher Herkünfte zusammenzustellen. Die Hersteller des Saatgutes müssen ein Zertifikat durch eine der folgenden Stellen erhalten haben:

  • Verband Deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V. (VWW), Zertifikat "VWW Regiosaaten",

  • Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), Zertifikat "RegioZert".

6.5
Es sind Mischungen in Aussaatstärken gemäß Anbauempfehlung anzubauen, die geeignet sind, eine mittlere Ertragsleistung von mindestens 10 t Trockenmasse je Hektar und je Standjahr zu erreichen.

6.6
Im Jahr der Aussaat ist eine Stickstoff-Düngung der Blühflächen untersagt. In den Folgejahren ist eine Düngung bis zum 15.6. jeden Jahres zulässig, als jährlicher Düngebedarf sind maximal 150 kg Gesamt Stickstoff anzusetzen. Ein Einsatz von organischem Dünger (Gülle/Gärrest) ist zugelassen. Der Einsatz von Klärschlamm ist untersagt.

6.7
Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Ausnahmsweise zulässig ist die einmalige Anwendung einer Maßnahme zur Bekämpfung von Gräsern im Aussaatjahr oder im darauffolgenden Frühjahr. Zudem ist ausnahmsweise ein Pflegeschnitt bei starkem Auftreten von Ackerbegleitkulturen (Problemkräuter) durch hohes Abschlegeln zulässig. Eine Inanspruchnahme der Ausnahmen ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von fünf Werktagen nach Inanspruchnahme anzuzeigen.

6.8
Bewässerungsmaßnahmen sind untersagt.

6.9
Im Aussaatjahr ist eine Ernte untersagt. Ab den Jahren, die auf das Aussaatjahr folgen, muss grundsätzlich eine Ernte erfolgen. Als Ausnahmen von der Ernteverpflichtung werden insbesondere Fälle zugelassen, in denen witterungsbedingt (z. B. wegen Unbefahrbarkeit der Flächen) bis zum 1.9. jeden Jahres keine Ernte möglich ist. Des Weiteren sind Ausnahmen von der Ernteverpflichtung für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zugelassen.

Es ist zulässig, einen Teilstreifen insbesondere zum Schutz von Insekten stehen zu lassen. Dieser Teilstreifen darf maximal 10 % des Schlages umfassen. Die Erntezeit soll im Juli und/oder August liegen und muss ggf. die Insektenflugzeiten berücksichtigen. Ausnahmen sind der Bewilligungsbehörde bis zum 10.9. jeden Jahres nach Inanspruchnahme anzuzeigen und nachzuweisen. Anzeigen und Nachweise von Fällen höherer Gewalt richten sich nach Nummer 7.9.

6.10
Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Ernte in einer Biogasanlage verwertet wurde. Dazu sind mit dem Auszahlungsantrag eine entsprechende schriftliche Vereinbarung und ein entsprechender Nachweis zur Verwertung vorzulegen.

6.11
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen eine Ackerschlagkartei führen.

6.12
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Überprüfungen durch den LRH, die Prüfeinrichtungen des ML und der Bewilligungsbehörde zuzulassen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen auf Verlangen Einblick in alle Belege, die die Fördermaßnahme "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau" betreffen, sowie in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen gewähren.

6.13
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen eines Evaluierungsverfahrens während der Projektlaufzeit der zuständigen Evaluierungsstelle die zur Evaluierung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 25. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 1004)