Abschnitt 6 RL MWPA-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen als Kultursystem zur Energiegewinnung (Richtlinie "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MWPA-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
6.1
Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Aussaat. Er endet mit Ablauf des dritten Jahres mit Ernteverpflichtung.
6.2
Auf den beantragten Ackerflächen sind mehrjährige Blühflächen anzulegen, deren Aufwuchs in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraumes zu nutzen ist. Es sind ausschließlich Flächen zu berücksichtigen, die im geplanten Aussaatjahr sowie dem vorhergehenden Jahr als Ackerflächen genutzt wurden.
6.3
Die Saatgutmischung für mehrjährige Blühflächen muss aus mindestens 15 der nachfolgend genannten Pflanzenarten bestehen:
Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name | Art | |
---|---|---|---|
1 | Inula helenium | Alant | Kulturpflanze |
2 | Artemisia vulgaris | Beifuß | Wildpflanze |
3 | Althaea Officinalis | Eibisch | Kulturpflanze |
4 | Onobrychis viciifolia | Esparsette | Kulturpflanze |
5 | Anthemis tinctoria | Färberkamille | Wildpflanze |
6 | Reseda luteola | Färber Wau | Wildpflanze |
7 | Foeniculum vulgare | Fenchel | Kulturpflanze |
8 | Malva sylvestris ssp. Mauritanica | Futtermalve | Kulturpflanze |
9 | Melilotus officinalis | gelber Steinklee | Wildpflanze |
10 | Verbascum ssp. | Königskerze | Wildpflanze |
11 | Medicago sativa | Luzerne | Kulturpflanze |
12 | Echium vulgare | Natternkopf | Wildpflanze |
13 | Tanacetum vulgare | Rainfarn | Wildpflanze |
14 | Malva alcea | Rosenmalve | Wildpflanze |
15 | Silene dioica | rote Lichtnelke | Wildpflanze |
16 | Centaurea jacea | Wiesen Flockenblume | Wildpflanze |
17 | Cichorium intybus | Wegwarte | Wildpflanze |
18 | Melilotus albus | Weißer Steinklee | Wildpflanze |
19 | Daucus carota | Wilde Möhre | Wildpflanze |
20 | Dipsacus fullonum | Wilde Karde | Wildpflanze |
21 | Malva sylvestris | Wilde Malve | Wildpflanze |
22 | Sojaschrot/Mischungsmaterial für Aussaat | -. |
Im Aussaatjahr ist die Zumischung der einjährigen Kulturpflanzen Buchweizen (Fagopyrum esculentum), Phacelia (Phacelia tanacetifolia) und Sonnenblume (Helianthus annus) zulässig.
6.4
Die Saatgutmischung aus Wildpflanzen ist ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut gesicherter deutscher Herkünfte zusammenzustellen. Die Hersteller des Saatgutes müssen ein Zertifikat durch eine der folgenden Stellen erhalten haben:
Verband Deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e. V. (VWW), Zertifikat "VWW Regiosaaten",
Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP), Zertifikat "RegioZert".
6.5
Es sind Mischungen in Aussaatstärken gemäß Anbauempfehlung anzubauen, die geeignet sind, eine mittlere Ertragsleistung von mindestens 10 t Trockenmasse je Hektar und je Standjahr zu erreichen.
6.6
Im Jahr der Aussaat ist eine Stickstoff-Düngung der Blühflächen untersagt. In den Folgejahren ist eine Düngung bis zum 15.6. jeden Jahres zulässig, als jährlicher Düngebedarf sind maximal 150 kg Gesamt Stickstoff anzusetzen. Ein Einsatz von organischem Dünger (Gülle/Gärrest) ist zugelassen. Der Einsatz von Klärschlamm ist untersagt.
6.7
Der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Ausnahmsweise zulässig ist die einmalige Anwendung einer Maßnahme zur Bekämpfung von Gräsern im Aussaatjahr oder im darauffolgenden Frühjahr. Zudem ist ausnahmsweise ein Pflegeschnitt bei starkem Auftreten von Ackerbegleitkulturen (Problemkräuter) durch hohes Abschlegeln zulässig. Eine Inanspruchnahme der Ausnahmen ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von fünf Werktagen nach Inanspruchnahme anzuzeigen.
6.8
Bewässerungsmaßnahmen sind untersagt.
6.9
Im Aussaatjahr ist eine Ernte untersagt. Ab den Jahren, die auf das Aussaatjahr folgen, muss grundsätzlich eine Ernte erfolgen. Als Ausnahmen von der Ernteverpflichtung werden insbesondere Fälle zugelassen, in denen witterungsbedingt (z. B. wegen Unbefahrbarkeit der Flächen) bis zum 1.9. jeden Jahres keine Ernte möglich ist. Des Weiteren sind Ausnahmen von der Ernteverpflichtung für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände zugelassen.
Es ist zulässig, einen Teilstreifen insbesondere zum Schutz von Insekten stehen zu lassen. Dieser Teilstreifen darf maximal 10 % des Schlages umfassen. Die Erntezeit soll im Juli und/oder August liegen und muss ggf. die Insektenflugzeiten berücksichtigen. Ausnahmen sind der Bewilligungsbehörde bis zum 10.9. jeden Jahres nach Inanspruchnahme anzuzeigen und nachzuweisen. Anzeigen und Nachweise von Fällen höherer Gewalt richten sich nach Nummer 7.9.
6.10
Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Ernte in einer Biogasanlage verwertet wurde.
Dazu sind mit dem Auszahlungsantrag eine entsprechende schriftliche Vereinbarung und
ein entsprechender Nachweis zur Verwertung vorzulegen.
6.11
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen eine Ackerschlagkartei führen.
6.12
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Überprüfungen durch den LRH, die Prüfeinrichtungen des ML und der Bewilligungsbehörde zuzulassen. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger müssen auf Verlangen Einblick in alle Belege, die die Fördermaßnahme "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau" betreffen, sowie in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen gewähren.
6.13
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen eines Evaluierungsverfahrens während der Projektlaufzeit der zuständigen Evaluierungsstelle die zur Evaluierung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 25. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 1004)