Abschnitt 5 RL MWPA-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen als Kultursystem zur Energiegewinnung (Richtlinie "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL MWPA-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78410
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 500 EUR/ha.
5.3 Die förderfähige Fläche ist jährlich je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger auf maximal 10 ha begrenzt.
5.4 Die förderfähige Fläche muss jährlich mindestens 1 ha umfassen.
5.5 Es sind nur Flächen mit Neuansaat förderfähig. Bestandsflächen sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.6 Bemessungsgrundlage für die Berechnung der jährlichen Zuwendung ist die durch das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) festgestellte Fläche. Die festgestellte Fläche ist die Fläche, bei der die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind und bei der im Rahmen von Kontrollen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
5.7 Die Zuwendung unterliegt für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger aus der Landwirtschaft den Voraussetzungen der Agrar-De-minimis-Verordnung. Danach darf unbeschadet weiterer Obergrenzen der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 20 000 EUR nicht übersteigen.
Die Zuwendung unterliegt für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger aus der Forstwirtschaft den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung. Danach darf unbeschadet weiterer Obergrenzen der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.
Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 25. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 1004)