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  • ab 10.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL MWPA-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Anbaus mehrjähriger Wildpflanzen mit Beimischung von Kulturpflanzen als Kultursystem zur Energiegewinnung (Richtlinie "Mehrjähriger Wildpflanzenanbau")
Redaktionelle Abkürzung
RL MWPA-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78410

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

Die Bewilligungsbehörde stellt alle notwendigen Formulare auf ihrer Internetseite (www.lwk-niedersachsen.de) bereit.

7.3 Zuwendungsanträge

7.3.1
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag mit amtlichem Vordruck gewährt. Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3.2
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist jährlich bis zum 30.11. des Jahres zu stellen, das der geplanten Aussaat vorausgeht. Abweichend davon ist im Jahr 2021 der Antrag bis zum 15.7.2021 zu stellen.

7.3.3
Dem Antrag ist die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschriebenen Erklärung zur De-minimis-Beihilfe beizufügen.

7.3.4
Verfristet eingehende Anträge sind abzulehnen.

7.4 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Für das Antragsjahr 2021 gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO mit dem rechtzeitigen Eingang des Zuwendungsantrags nach Nummer 7.3.2 Satz 2 als erteilt. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden.

Der Ankauf von Saatgut vor Antragstellung kann förderunschädlich erfolgen.

7.5 Bewilligung der Zuwendungsanträge

Sofern die verfügbaren Haushaltsmittel nicht für eine Bewilligung aller Anträge ausreichen und/oder die maximale Anbaufläche von 2 000 ha überschritten wird, wird eine Auswahl der zu berücksichtigenden Anträge vorgenommen. Hierbei werden die Anträge in Landkreisen mit dem höchsten Maisanteil vorrangig berücksichtigt.

Sofern bei der Auswahl die Grenze der verfügbaren Haushaltsmittel und/oder der maximalen Anbaufläche noch nicht vollständig erreicht wird, erfolgt im weiteren Auswahlschritt eine Listung aller restlichen Zuwendungsanträge unter Angabe der bewirtschafteten Maisfläche je Antragstellerin oder Antragsteller. Die Zuwendungsanträge werden hinsichtlich der bewirtschafteten Maisfläche in absteigender Reihenfolge bewilligt, bis die Landesmittel erschöpft sind und/oder die Grenze der maximalen Anbaufläche erreicht wird.

7.6 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung ist unter Vorlage des Auszahlungsantrags bis zum 30.9. eines jeden Kalenderjahres zu beantragen.

7.7 Kontrollen

Die Bewilligungsbehörde überprüft die Anträge nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dahingehend, ob die Voraussetzungen für eine Förderung und die Auszahlung der Zuwendungen vorliegen.

7.8 Kürzungen

Wird eine negative Abweichung zwischen der beantragten und der tatsächlich festgestellten Fläche (in Hektar) festgestellt, so wird die Zuwendung auf der Grundlage der tatsächlich festgestellten Fläche berechnet.

7.9 Höhere Gewalt

In Fällen von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den Verpflichtungen dieser Richtlinie zulassen. Fälle von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Werktagen mit amtlichem Vordruck anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dazu in der Lage ist. Der Anzeige ist ein Nachweis mit Begründung beizufügen.

Außer Kraft am 1. September 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 25. Mai 2021 (Nds. MBl. S. 1004)