Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 JVRevGAAV - Schriftverkehr, Dienstweg, Zeichnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
JVRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

7.1
Die Innenrevision für den Justizvollzug führt den sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergebenden Schriftverkehr mit den geprüften Justizvollzugseinrichtungen und dem Justizministerium direkt,

7.1.1
die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision unter der Bezeichnung "Die Leiterin/Der Leiter der Innenrevision bei dem Oberlandesgericht Celle",

7.1.2
die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben unter der Bezeichnung "Die Leitende Revisorin/Der Leitende Revisor für den Justizvollzug bei dem Oberlandesgericht Celle" und

7.1.3
die Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug unter der Bezeichnung "Die Revisorin/Der Revisor für den Justizvollzug bei dem Oberlandesgericht Celle".

7.2
Werden Belange der Innenrevision für den Justizvollzug durch Maßnahmen der unmittelbaren oder einer höheren Dienstbehörde berührt, sind in Fällen von allgemeiner Bedeutung die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision, anderenfalls die Revisorin oder der Revisor für den Justizvollzug mit Leitungsaufgaben vorher zu beteiligen.

7.3
Berichte an das Justizministerium schlusszeichnet die Leiterin oder der Leiter der Innenrevision. Auf Bitte der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle sind die Berichte dieser oder diesem vorher zur Kenntnis zu geben.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)