Abschnitt 6 JVRevGAAV - Ausschluss von der Heranziehung zu Prüfungsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
- Redaktionelle Abkürzung
- JVRevGAAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35200
Zu Prüfungsaufgaben darf nicht herangezogen werden, wer an den zu prüfenden Vorgängen oder Unterlagen mitgewirkt hat oder davon betroffen ist.
Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)