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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 JVRevGAAV - Unterstützung durch die Leitungen der Justizvollzugseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Revisorinnen und Revisoren für den Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
JVRevGAAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

5.1
Die Leitungen der Justizvollzugseinrichtungen haben sicherzustellen, dass die Innenrevision für den Justizvollzug bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert wird und ihre Tätigkeit selbstständig und unbeeinflusst ausüben kann.

5.2
Die Innenrevision für den Justizvollzug ist berechtigt, justiz- und vollzugsinterne Fachleute im Einvernehmen mit deren Dienstvorgesetzten zu einzelnen Prüfungen hinzuzuziehen.

Außer Kraft am 31. Dezember 2029 durch Nummer 8 der AV vom 16. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 562)