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  • ab 31.12.1981 (aktuelle Fassung)

§ 2 RealStErhebG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealStErhebG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100020000000

(1) Die Festsetzung und die Zerlegung des Grundsteuermeßbetrages und des Gewerbesteuermeßbetrages bleiben dem Finanzamt vorbehalten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, wie die Übermittlung der für die Besteuerung benötigten Daten aus der Festsetzung und Zerlegung von Grund- und Gewerbesteuermeßbeträgen vom Finanzamt zu den Gemeinden vorzunehmen ist.

(3) Das Finanzamt kann sich für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheides der Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde bedienen.