RealStErhebG,NI - Realsteuer-ErhebungsG

Gesetz zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden
(Realsteuer-Erhebungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealStErhebG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100020000000

Vom 22. Dezember 1981 (Nds. GVBl. S. 423 - VORIS 62100 02 00 00 000 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 RealStErhebG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealStErhebG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100020000000

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer obliegen der hebeberechtigten Gemeinde als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

§ 2 RealStErhebG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealStErhebG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100020000000

(1) Die Festsetzung und die Zerlegung des Grundsteuermeßbetrages und des Gewerbesteuermeßbetrages bleiben dem Finanzamt vorbehalten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, wie die Übermittlung der für die Besteuerung benötigten Daten aus der Festsetzung und Zerlegung von Grund- und Gewerbesteuermeßbeträgen vom Finanzamt zu den Gemeinden vorzunehmen ist.

(3) Das Finanzamt kann sich für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheides der Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde bedienen.

§ 3 RealStErhebG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
RealStErhebG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100020000000

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide und sonstigen Verwaltungsakte der Gemeinden auf den Gebieten der Grundsteuer und der Gewerbesteuer.

Hannover, den 22. Dezember 1981.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Albrecht

Der Niedersächsische Minister der Finanzen

Ritz