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Abschnitt 1 LKrAzErl

Bibliographie

Titel
Arbeitszeit der Lehrkräfte; Arbeitszeit der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
LKrAzErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000007008

1.
Nach § 44 Nr. 2 TV-L sind Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen von den arbeitszeitrechtlichen Regelungen der §§ 6 bis 10 TV-L ausgenommen. Für sie gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln (z. B. nach Nr. 2 dieses Erlasses).

1.1
Die arbeitszeitrechtlichen "Bestimmungen" der entsprechenden Beamtinnen und Beamten umfassen alle einschlägigen abstrakten Regelungen für beamtete Lehrkräfte. Für die nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen gelten somit regelmäßig die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

1.2
Hinsichtlich des Begriffs "entsprechende Beamtinnen und Beamte" ist regelmäßig auf die jeweilige Unterrichtstätigkeit abzustellen. Es entscheidet somit der überwiegende Unterrichtseinsatz an einer bestimmten Schulform über die jeweils geltende Regelstundenzahl (§ 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr).

Ist die Regelstundenzahl - ggf. zudem - vom Nachweis einer bestimmten Lehramtsbefähigung abhängig, so ist zu prüfen, ob die Lehrkraft mit der von ihr erworbenen Qualifikation auch im Beamtenverhältnis die zur Ausübung übertragene Unterrichtstätigkeit verrichten könnte (z. B. in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 5 ArbZVO-Lehr).

Ist die Regelstundenzahl auch von der eingruppierungsmäßigen Zuordnung zu einer Laufbahngruppe beamteter Lehrkräfte abhängig, so entsprechen den Lehrkräften in einer Laufbahn des höheren Dienstes die nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte, für die Entgeltgruppe 13 TV-L Eingangsgruppe ist, es sei denn, dass diese Eingruppierung lediglich die Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes voraussetzt (z. B. in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO-Lehr).

Für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung maßgebend. Sie erhalten als Entgelt den Teil des Arbeitsentgelts einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft, der dem Verhältnis ihrer Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl einer Vollbeschäftigten entspricht.