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  • ab 01.08.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LKrAzErl

Bibliographie

Titel
Arbeitszeit der Lehrkräfte; Arbeitszeit der nach dem TV-L beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
LKrAzErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000007008

2.
Die Regelstundenzahl für Lehrkräfte, die bis zum 31.7.1994 zur Erteilung des muttersprachlichen Unterrichts für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft eingestellt worden sind, beträgt 27 Unterrichtsstunden, wenn der Unterricht Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulformen erteilt wird. Für nach dem 31.7.1994 eingestellte Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulformen muttersprachlichen Unterricht erteilen, beträgt die Regelstundenzahl 27,5 Unterrichtsstunden; dies gilt entsprechend für befristete Arbeitsverträge, die verlängert oder in unbefristete Arbeitsverträge übergeleitet werden. Bei Änderungen bereits abgeschlossener Arbeitsverträge ist auf eine Festschreibung der Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden hinzuwirken.

Wird der muttersprachliche Unterricht ausschließlich oder fast ausschließlich Schülerinnen und Schülern verschiedener Schulformen erteilt, für die eine niedrigere Regelstundenzahl als 27,5 festgesetzt ist, so gilt für diese Lehrkräfte die Regelstundenzahl der Schulform, der die überwiegende Anzahl der Schülerinnen und Schüler angehört. Falls Lehrkräfte ausschließlich oder fast ausschließlich Schülerinnen und Schüler nur einer Schulform unterrichten, so ist bei ihnen die Regelstundenzahl der Lehrkräfte dieser Schulform zugrunde zu legen. Soweit Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule unterrichtet werden, ist die für Lehrkräfte an Integrierten Gesamtschulen geltende Regelstundenzahl maßgebend.