Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 LKrAzErl

Bibliographie

Titel
Arbeitszeit der Lehrkräfte; hier: Arbeitszeit der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen
Redaktionelle Abkürzung
LKrAzErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000007008

1.
Nach Nr. 3 der SR 211 BAT sind Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen von den arbeitszeitrechtlichen Regelungen der §§ 15 bis 17 BAT ausgenommen. Für sie gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten. Sind entsprechende Beamtinnen und Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln (z. B. nach Nr. 2 dieses Erlasses).

1.1
Die arbeitszeitrechtlichen "Bestimmungen" der entsprechenden Beamtinnen und Beamten umfassen alle einschlägigen abstrakten Regelungen für beamtete Lehrkräfte. Für die im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen gelten somit regelmäßig die Bestimmungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Es ist zu beachten, daß beamtenrechtliche Regelungen auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis i. S. der SR 2 l I BAT nur dann übertragen werden können, wenn sie zu dem System des BAT und allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht im Widerspruch stehen. Die Verweisung auf die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten bedeutet nicht, daß die Tarifvertragsparteien allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze und die Einordnung der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis in das System des BAT aufgeben und die Arbeitszeit ausschließlich nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten regeln wollten.

1.2
Hinsichtlich des Begriffs "entsprechende Beamtinnen und Beamte" ist regelmäßig auf die jeweilige Unterrichtstätigkeit abzustellen. Es entscheidet somit der überwiegende Unterrichtseinsatz an einer bestimmten Schulform über die jeweils geltende Regelstundenzahl (§ 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr).

Ist die Regelstundenzahl - ggf. zudem - vom Nachweis einer bestimmten Lehramtsbefähigung abhängig, so ist zu prüfen, ob die Lehrkraft mit der von ihr erworbenen Qualifikation auch im Beamtenverhältnis die zur Ausübung übertragene Unterrichtstätigkeit verrichten könnte (z. B. in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 5 ArbZVO-Lehr).

Ist die Regelstundenzahl auch von der eingruppierungsmäßigen Zuordnung zu einer Laufbahngruppe beamteter Lehrkräfte abhängig, so entsprechen den Lehrkräften in einer Laufbahn des höheren Dienstes die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, für die Vergütungsgruppe IIa BAT Eingangsgruppe ist, es sei denn, daß diese Eingruppierung lediglich die Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes voraussetzt (z. B. in Anwendung des § 3 Abs. 3 Nr. 2ArbZVO-Lehr).

Für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung maßgebend. Sie erhalten als Vergütung den Teil des Arbeitsentgelts einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft, der dem Verhältnis ihrer Unterrichtsverpflichtung zur Regelstundenzahl einer Vollbeschäftigten entspricht.