§ 7 Nds. AG ZensG 2022 - Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG ZensG 2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 29100
1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 ZensG 2022, mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Wiederholungsbefragungen nach § 22 ZensG 2022, handelt, die Körperschaft zuständig, für die die örtliche Erhebungsstelle tätig wird. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen.