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  • ab 08.05.2021 (aktuelle Fassung)

§ 7 Nds. AG ZensG 2022 - Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 (Nds. AG ZensG 2022)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG ZensG 2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29100

1Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes ist, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 ZensG 2022, mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Wiederholungsbefragungen nach § 22 ZensG 2022, handelt, die Körperschaft zuständig, für die die örtliche Erhebungsstelle tätig wird. 2Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen.